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g) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Mai 2021, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zum Personal von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Juni 2021, Nr. 22.

Art. 7 (Aufgaben des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin)

(1) Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin hat die Aufgabe, die in den Betriebsvorschriften enthaltenen und die vom/von der VT erteilten Anweisungen zur Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes auszuführen oder ausführen zu lassen. Falls es die besondere Lage erfordert, hat er/sie aus eigener Initiative einzuschreiten und die erhaltenen Anweisungen durch Maßnahmen zu ergänzen, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes gewährleisten oder wiederherstellen. Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin:

  1. hält sich während des öffentlichen Betriebes im Bereich der Anlage oder Anlagen, für die er/sie verantwortlich ist, auf und ist jederzeit auch über Telefon oder Funktelefon erreichbar,
  2. kontrolliert die Anlage und die Ordnungsmäßigkeit des Fahrgastverkehrs,
  3. überwacht die Tätigkeit des Personals und dessen korrektes Verhalten gegenüber den Fahrgästen und meldet dem/der VT eventuelles Fehlverhalten,
  4. überprüft regelmäßig den Zustand der Seile,
  5. sorgt für die Instandhaltung der Anlagen und der in seine Zuständigkeit fallenden Bergegeräte gemäß den Programmen und Anweisungen der Hersteller und des/der VT, wobei er/sie das Kontroll- und Wartungsregister führt und gegenzeichnet,
  6. sorgt für die Durchführung der Überprüfungen und Proben in seiner Zuständigkeit und füllt die diesbezüglichen Protokollvordrucke aus; kontrolliert, dass die regelmäßigen Überprüfungen, für die der Maschinist/die Maschinistin und die Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen zuständig sind, durchgeführt werden und das Betriebstagebuch ordnungsgemäß geführt wird,
  7. sorgt für die Begehbarkeit des eventuellen Bergungssteigs und für die unverzügliche Einsatzbereitschaft des Personals und der für die Bergung notwendigen Mittel, soweit dies in der Verantwortung des Betreibers liegt, und führt regelmäßig Bergungsübungen mit den dafür vorgesehenen Einsatzkräften durch,
  8. verständigt bei Unfällen auf der Anlage oder Ereignissen, die eine Gefahr während des Betriebes darstellen könnten, unverzüglich den Betreiber und den/die VT,
  9. meldet dem/der VT und dem Betreiber Schäden, Fehler oder Störungen bei den Anlagen unverzüglich, um diesbezüglich Anweisungen zu erhalten,
  10. sorgt für die Einhaltung der öffentlichen Betriebszeiten,
  11. sorgt für die einwandfreie Lagerhaltung der Verschleiß-, Vorrats- und Ersatzteile,
  12. übermittelt dem/der VT und dem Betreiber das Verzeichnis der für den Betrieb und die Instandhaltung notwendigen Verschleiß- und Ersatzteile,
  13. trifft alle notwendigen Vorkehrungen, damit bei schlechter Witterung oder bei besonderen Vorkommnissen die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes gewährleistet werden kann,
  14. stellt bei Auftreten von Ereignissen und Witterungsbedingungen oder technischen Mängeln, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen, den öffentlichen Betrieb ein, teilt dies unverzüglich dem Betreiber und dem/der VT mit und trägt das Ereignis oder die Störung und, wenn möglich, die festgestellte Ursache ins Betriebstagebuch ein,
  15. teilt dem Personal, im Rahmen der jeweiligen Befähigung, die Aufgaben zu und überwacht dessen Effizienz, Dienstzeiten und Anwesenheit, auch in Bezug auf das Verkehrsaufkommen,
  16. sorgt dafür, dass die nötige Anzahl von Bediensteten gemäß den Betriebsvorschriften und den Anweisungen des/der VT zur Verfügung steht,
  17. erkennt die Eignung der Anwärter/Anwärterinnen für den Dienstrang Seilbahnwart/Seilbahnwartin gemeinsam mit dem/der VT nach Feststellung der geistigen und körperlichen Voraussetzungen zu,
  18. sorgt für die Wartung und Aufstellung der Beschilderung und der Umzäunungen in den Stationen und längs der Strecke sowie für die Wartung der Brandschutz- und Erste-Hilfe-Ausrüstung,
  19. verwahrt die Vorrichtungen zum Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen und ist bei nachgewiesener Notwendigkeit für ihre Verwendung oder für die Ermächtigung des Maschinisten/der Maschinistin zu ihrer Verwendung verantwortlich,
  20. trägt die getätigten Überbrückungen im Betriebstagebuch ein oder stellt sicher, dass die von ihm/ihr ausdrücklich erlaubten Überbrückungen vermerkt worden sind,
  21. bewahrt das Kontroll- und Wartungsregister auf,
  22. leistet die erforderliche Hilfe während der Bergung oder leitet diese gemäß Bergungsplan,
  23. sorgt dafür, dass in der Kommandokabine der Umlenkstation und der eventuellen Zwischenstation ein Verzeichnis mit den Aufgaben des zuständigen Seilbahnwartes/der zuständigen Seilbahnwartin angeschlagen ist; sorgt dafür, dass die Diensträume, die Gebäude und die Umgebung der Stationen immer sauber, in Ordnung und frei von überflüssigem Material gehalten werden,
  24. verbietet die Beförderung von Personen oder Sachen, die nach eigenem Ermessen die Sicherheit und die Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes beeinträchtigen können.
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