1. Die Lebensrettungsurkunde wird zur Würdigung eines besonderen lebensrettenden Einsatzes verliehen.
2. Die Lebensrettungsurkunde wird Personen verliehen, die in Südtirol einer oder mehreren Personen in einer lebensbedrohlichen Situation geholfen haben. Sie kann auch Personen mit Wohnsitz in Südtirol verliehen werden, die außerhalb Südtirols einer oder mehreren Personen in einer lebensbedrohenden Situation geholfen haben.
3. Die Situation, in der die Person geholfen hat, muss auch mit einem potenziellen Risiko für ihre eigene körperliche Unversehrtheit verbunden gewesen sein.
4. Der Erfolg der lebensrettenden Bemühungen ist nicht Voraussetzung für die Urkundenverleihung.
5. Die Lebensrettungsurkunde trägt das Wappen der Autonomen Provinz Bozen und nennt den Vor- und Zunamen der geehrten Person.
6. Die feierliche Übergabe der Urkunde erfolgt, nach entsprechender Entscheidung der Landesregierung, in Anwesenheit des Landeshauptmanns anlässlich der Verleihung der Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol.
7. Die Vorschläge für die Verleihung der Auszeichnungen werden bei der Landesabteilung Präsidium von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Verbänden oder Vereinen durch ihre Vertreter/Vertreterinnen oder von natürlichen Personen eingereicht. Die Abteilung übermittelt die Vorschläge zur Begutachtung und entsprechenden Entscheidung der Landesregierung.