In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 205
Regelung für die Verleihung der "Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol" und für die Verleihung der "Lebensrettungsurkunde" und der "Auszeichnung für das junge Ehrenamt"

Anlage A

Regelung für die Verleihung der Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Das Bundesland Tirol berücksichtigt bei der Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste neben den Bürgerinnen und Bürgern des eigenen Landes auch jene aus Südtirol.

2. Diese Regelung gilt für die Vorschläge zur Verleihung von Auszeichnungen durch das Land Tirol, soweit die Provinz Bozen dafür zuständig ist.

Art. 2
Auszeichnungen

1. Die Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol sind die Verdienstmedaille, das Verdienstkreuz und das Ehrenzeichen.

2. Die Verleihung der Verdienstmedaille dient der Ehrung verdienstvoller Tätigkeit, die vorwiegend auf Ortsebene erbracht wurde, jene des Ehrenzeichens und des Verdienstkreuzes hingegen der Ehrung übergemeindlich, landesweit oder außerhalb der Landesgrenzen erbrachter verdienstvoller Tätigkeit; das Ehrenzeichen ist zudem der Würdigung besonders herausragender Leistungen vorbehalten.

Art. 3
Voraussetzungen für die Verleihung

1. Die Auszeichnungen werden Personen mit Wohnsitz in Südtirol verliehen, die sich durch vorbildliches, außergewöhnliches und dauerhaftes Wirken zum Wohle der Allgemeinheit verdient gemacht haben.

2. In besonderen Fällen können auch Personen geehrt werden, die ihren Wohnsitz außerhalb Südtirols haben, sofern sie selbst oder ihre Vorfahren aus Südtirol stammen und sich ihre außerordentlichen Verdienste auf Themen und Bereiche beziehen, die für Südtirol von besonderer Bedeutung sind.

3. Die Auszeichnungen werden für eine dauerhafte ehrenamtliche Tätigkeit oder für beispielhaftes öffentliches oder privates Wirken im kulturellen, künstlerischen, sozialen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, humanitären, zivilgesellschaftlichen oder Sport- und Freizeitbereich verliehen.

4. Für die Verleihung der Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol sind Frauen und Männer aller Sprachgruppen Südtirols gleichermaßen zu berücksichtigen. In diesem Sinne werden Verdienste und Leistungen aus den verschiedensten Bereichen und aus allen Teilen des Landes ausgewogen und transparent gewürdigt.

Art. 4
Vorschläge für die Verleihung

1. Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt auf Vorschlag der Landesregierung.

2. Die Landesregierung berücksichtigt dabei die Empfehlungen einer beim Tiroler Landesinstitut eingerichteten Kommission, in welche Fachleute aus den Bereichen Kultur, Sozialarbeit, Wirtschaft, Zivilschutz, Sport, Natur- und Umweltschutz sowie Jugendbetreuung zu berufen sind.

3. Die Kommissionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das dem Südtiroler Kulturinstitut angeschlossene Tiroler Landesinstitut ist Sekretariat und Sitz der genannten Kommission.

4. Bei der feierlichen Verleihung ist der Landeshauptmann von Südtirol anwesend.

Art. 5
Anträge auf Verleihung der Auszeichnungen

1. Anträge auf Verleihung der Auszeichnungen werden von öffentlichen oder kirchlichen Einrichtungen oder von Verbänden oder Vereinen durch ihre Vertreter/Vertreterinnen oder von natürlichen Personen beim Tiroler Landesinstitut eingereicht.

2. Für öffentliche oder kirchliche Einrichtungen sowie für landesweit organisierte Verbände oder Vereine werden die Anträge durch ihre Vertreter/Vertreterinnen auf Führungsebene oder durch solche auf Bezirks- oder Ortsebene eingereicht.

3. Anträge von natürlichen Personen, die mit der zu ehrenden Person bis zum sechsten Grad verwandt oder bis zum vierten Grad verschwägert sind, werden nicht berücksichtigt.

4. Die Fristen zur Einreichung der Anträge werden von der Kommission laut Artikel 4 festgelegt und vom Tiroler Landesinstitut bekanntgegeben.

5. Im Antrag auf Verleihung einer Auszeichnung sind anzuführen:

a) Vor- und Zuname sowie Adresse der antragstellenden Person,

b) im Antrag einer juristischen Person oder einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit: Bezeichnung und Sitz der antragstellenden Körperschaft oder Einrichtung sowie Vor- und Zuname und Amtsbezeichnung des Vertreters/der Vertreterin, der/die für sie tätig wird,

c) Vor- und Zuname sowie Adresse der zu ehrenden Person,

d) Bezeichnung der angestrebten Ehrung,

e) detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Leistungen, für die die Ehrung angestrebt wird,

f) alle weiteren Informationen zu Ausbildung, persönlichen Lebensumständen und familiärem Umfeld der zu ehrenden Person oder zu sonstigen besonderen Ereignissen, die im Hinblick auf die Auszeichnung als relevant empfunden werden.

6. In Anträgen von natürlichen Personen sind der Vor- und Zuname sowie die Adresse von mindestens zwei weiteren Vertrauenspersonen anzuführen, die mit der antragstellenden Person in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen und eventuell kontaktiert werden können, um die im Antrag enthaltenen Informationen zu bestätigen.

7. Die Anträge müssen mit Datum versehen und von der antragstellenden Person unterschrieben sein; zudem können ihnen zweckdienliche Unterlagen beigelegt werden.

8. Übersteigen die Anträge, die von Vertretern und Vertreterinnen bestimmter öffentlicher oder kirchlicher Einrichtungen oder von Vertretern und Vertreterinnen landesweit organisierter Verbände oder Vereine eingereicht wurden, die vom Land Tirol festgelegte Höchstzahl und geht aus der Prüfung der eingegangenen Anträge hervor, dass einer der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bereiche bevorzugt wurde, so kann die Kommission die Antragstellenden auffordern, eine Prioritätenliste zu erstellen und eine Reihung nach eigener Einschätzung vorzunehmen.

Art. 6
Verzeichnisse

1. Die Kommission erstellt zur Unterbreitung der Nominierungsvorschläge an die Landesregierung für jede der Auszeichnungen ein Verzeichnis mit den Namen der Personen, die für die Ehrung in Frage kommen.

2. Die Verzeichnisse werden hauptsächlich auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt.

3. Die Kommission kann unabhängig von den eingegangenen Anträgen auch Personen für die Ehrung vorschlagen, die sich in den verschiedenen Bereichen des Ehrenamtes zum Wohle der Allgemeinheit besonders verdient gemacht haben oder sich durch vorbildliches öffentliches oder privates Wirken in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bereichen hervorgetan haben und für die keine oder nur wenige berücksichtigungswürdige Anträge vorgelegt wurden.

4. Die Verzeichnisse dürfen eine Höchstzahl an Namen für die Ehrung enthalten; diese Zahl ist festgelegt in den Vorgaben des Landes Tirol zur Auszeichnung von Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz in Südtirol oder von Personen, die entweder selbst oder deren Vorfahren aus Südtirol stammen.

5. Grundsätzlich sind jährlich drei Vorschläge für das Ehrenzeichen, neun für das Verdienstkreuz und 27 für die Verdienstmedaille dem Land Tirol zu übermitteln, wobei Änderungen möglich sind.

6. Die Kommission kann auch entscheiden, das vorgesehene Kontingent nicht gänzlich auszuschöpfen.

7. Die von der Kommission ausgearbeiteten Verzeichnisse mit den Nominierungsvorschlägen enthalten eine allgemeine und knappe Beschreibung der Tätigkeiten und Leistungen der einzelnen Personen, die eine Verleihung der Auszeichnung rechtfertigen.

8. Die Kommission leitet der Landesregierung die Verzeichnisse bis zum Stichtag weiter, den diese festgelegt hat.

Anlage B

Regelung für die Verleihung der Lebensrettungsurkunde und der Verdiensturkunde für das junge Ehrenamt

Art. 1
Lebensrettungsurkunde

1. Die Lebensrettungsurkunde wird zur Würdigung eines besonderen lebensrettenden Einsatzes verliehen.

2. Die Lebensrettungsurkunde wird Personen verliehen, die in Südtirol einer oder mehreren Personen in einer lebensbedrohlichen Situation geholfen haben. Sie kann auch Personen mit Wohnsitz in Südtirol verliehen werden, die außerhalb Südtirols einer oder mehreren Personen in einer lebensbedrohenden Situation geholfen haben.

3. Die Situation, in der die Person geholfen hat, muss auch mit einem potenziellen Risiko für ihre eigene körperliche Unversehrtheit verbunden gewesen sein.

4. Der Erfolg der lebensrettenden Bemühungen ist nicht Voraussetzung für die Urkundenverleihung.

5. Die Lebensrettungsurkunde trägt das Wappen der Autonomen Provinz Bozen und nennt den Vor- und Zunamen der geehrten Person.

6. Die feierliche Übergabe der Urkunde erfolgt, nach entsprechender Entscheidung der Landesregierung, in Anwesenheit des Landeshauptmanns anlässlich der Verleihung der Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol.

7. Die Vorschläge für die Verleihung der Auszeichnungen werden bei der Landesabteilung Präsidium von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Verbänden oder Vereinen durch ihre Vertreter/Vertreterinnen oder von natürlichen Personen eingereicht. Die Abteilung übermittelt die Vorschläge zur Begutachtung und entsprechenden Entscheidung der Landesregierung.

Art. 2
Verdiensturkunde für das junge Ehrenamt

1. Die Verdiensturkunde für das junge Ehrenamt wird jungen Menschen verliehen, die sich durch vorbildliches, außergewöhnliches und dauerhaftes ehrenamtliches Wirken zum Wohle der Allgemeinheit verdient gemacht haben.

2. Die Verdiensturkunde für das junge Ehrenamt wird Personen verliehen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich unentgeltlich und freiwillig im Rahmen ehrenamtlicher Organisationen oder ehrenamtlicher Projekte zum Wohle der Allgemeinheit engagieren und dabei außergewöhnliche Leistungen erbracht haben.

3. Es können auch Organisationen ausgezeichnet werden, deren vorrangiges institutionelles Ziel die Förderung junger Menschen ist.

4. Die Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit einer Tätigkeit oder Leistung zum Wohl der Allgemeinheit gilt auch dann als gegeben, wenn eine Erstattung tatsächlich getätigter Ausgaben vorgesehen ist und nachgewiesen wird, dass diese mit der ausgeübten Tätigkeit oder Leistung zusammenhängen.

5. Die Verdiensturkunde für das junge Ehrenamt trägt das Wappen der Autonomen Provinz Bozen und nennt die geehrte Person mit Vor- und Zunamen oder die Bezeichnung der geehrten Organisation.

6. Die Verleihung der Urkunde erfolgt, nach entsprechender Entscheidung der Landesregierung, in Anwesenheit des Landeshauptmanns anlässlich eines gemeinsam mit dem Land Tirol organisierten Festaktes, der nach Möglichkeit abwechselnd in Tirol und Südtirol stattfindet.

7. Die Vorschläge für die Verleihung der Auszeichnungen werden bei der Landesabteilung Präsidium von Vertretern/Vertreterinnen ehrenamtlich tätiger Verbände und Vereine eingereicht. Die Abteilung übermittelt die Vorschläge zur Begutachtung und entsprechenden Entscheidung der Landesregierung.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 15
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 39
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 43
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 49
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 61
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 69
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 73
ActionAction Beschluss vom 9. Februar 2021, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2021, Nr. 157
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 159
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 167
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 175
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 177
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 189
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 190
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 194
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 205
ActionActionAnlage A
ActionActionAnlage B
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 212
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 225
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 227
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 228
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 237
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 247
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 259
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 264
ActionAction Beschluss vom 23. März 2021, Nr. 269
ActionAction Beschluss vom 23. März 2021, Nr. 277
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 284
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 289
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 307
ActionAction Beschluss vom 13. April 2021, Nr. 313
ActionAction Beschluss vom 13. April 2021, Nr. 334
ActionAction Beschluss vom 20. April 2021, Nr. 353
ActionAction Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 370
ActionAction Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 373
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2021, Nr. 389
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 408
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 410
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 412
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 413
ActionAction Beschluss vom 18. Mai 2021, Nr. 430
ActionAction Beschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 452
ActionAction Beschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 465
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 469
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 472
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 483
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 493
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 494
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 519
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 527
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 529
ActionAction Beschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 535
ActionAction Beschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 29. Juni 2021, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 6. Juli 2021, Nr. 575
ActionAction Beschluss vom 13. Juli 2021, Nr. 604
ActionAction Beschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 645
ActionAction Beschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 646
ActionAction Beschluss vom 27. Juli 2021, Nr. 665
ActionAction Beschluss vom 2. August 2021, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 679
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 680
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 682
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 689
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 693
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 694
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 741
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 743
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 744
ActionAction Beschluss vom 31. August 2021, Nr. 752
ActionAction Beschluss vom 31. August 2021, Nr. 753
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 787
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 791
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 797
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 799
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 800
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 802
ActionAction Beschluss vom 21. September 2021, Nr. 806
ActionAction Beschluss vom 28. September 2021, Nr. 824
ActionAction Beschluss vom 28. September 2021, Nr. 825
ActionAction Beschluss vom 5. Oktober 2021, Nr. 857
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 870
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 874
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 26. Oktober 2021, Nr. 917
ActionAction Beschluss vom 2. November 2021, Nr. 939
ActionAction Beschluss vom 9. November 2021, Nr. 947
ActionAction Beschluss vom 16. November 2021, Nr. 959
ActionAction Beschluss vom 16. November 2021, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 970
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 1009
ActionAction Beschluss vom 30. November 2021, Nr. 1020
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1056
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1061
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1062
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1083
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1099
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2021, Nr. 1119
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2021, Nr. 1122
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1131
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1132
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1153
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis