(1) Klima- und Lüftungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, in Betrieb zu setzen und in Betrieb zu halten. Sind eigene Raucherräume eingerichtet, so gelten die technischen Landesbestimmungen.
(2) Die Anzahl der Personen, nach der die Größe der Klima- und Lüftungsanlage zu bemessen ist, entspricht der für das öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokal zugelassenen Besucherhöchstzahl.
(3) Die Luftgeschwindigkeit in den vom Publikum besetzten Bereichen darf vom Fußboden bis zu 2,50 m Höhe den Wert von 0,20 m/s nicht überschreiten. In der Nähe der Abluftöffnungen, die sich in von Personen besetzten Bereichen befinden, können auch höhere Geschwindigkeiten zugelassen werden, sofern Lage und Form der Öffnungen so gewählt sind, dass der Luftzug nicht stört.