(1) Jedes öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokal muss mit einer angemessenen Anzahl von Toiletten ausgestattet sein, wobei gleich viele für Männer und Frauen vorzusehen sind. Die Toiletten müssen ausgeschildert und so verteilt sein, dass sie jedem Sitz- und Stehplatzrang gleich dienen. Je 90 Personen muss mindestens eine Toilette vorhanden sein.
(2) Vor jeder Toilette muss sich ein ausreichend großer Vorraum mit einem Waschbecken je zwei WCs befinden.
(3) Die Toiletten und Vorräume müssen angemessen entlüftet sein, vorzugsweise auf natürliche Art.
(4) Die einschlägigen Bestimmungen zur Überwindung und Beseitigung architektonischer Hindernisse müssen eingehalten werden.