(1) Einzel- und Sammelgarderoben für Künstler müssen in einem von der Bühne getrennten Brandabschnitt untergebracht werden.
(2) Die Verbindungen der Einzel- und Sammelgarderoben mit der Bühne und dem Freien dürfen ausschließlich über die Flure und Treppen laut Artikel 37 erfolgen.