(1) Die Bühne muss im oberen, von der Bühnenöffnung entfernten Teil über eine oder mehrere ausreichend große Öffnungen verfügen, um im Brandfall einen wirksamen Rauchabzug zu ermöglichen; diese über die Dachebene ragenden Öffnungen müssen mit Klappen versehen sein, die sowohl manuell als auch automatisch geöffnet und geschlossen werden können.
(2) Die gesamte Oberfläche dieser Öffnungen darf nicht weniger als 1/30 des Grundrisses der Hauptbühne betragen.