(1) Die Anwendung dieser Verordnung wird je nach Sach- und Gebietszuständigkeit von folgenden Personen überwacht und kontrolliert: höheren oder einfachen Amtsträgern der Polizeikräfte, Personal der Berufsfeuerwehr, dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen, dem Techniker sowie den Beamten der für Brandverhütung zuständigen Organisationseinheit des Landes.