(1) Können aus besonderen technischen oder funktionellen Gründen eine oder mehrere der Brandschutzvorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so kann ein begründeter Antrag auf Bewilligung einer Abweichung gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, eingereicht werden. Der Antrag muss einen Vorschlag zum Erreichen gleichwertiger Sicherheit enthalten.