In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 11)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr. 4.

Art. 2 (Definitionen)

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Vorführung: Veranstaltung, an der das Publikum passiv teilnimmt, beispielsweise Tanz- oder Theatervorstellungen, Modeschauen, Sportwettkämpfe oder Zirkusveranstaltungen,
  2. Unterhaltung: Veranstaltung, die eine aktive Publikumsteilnahme voraussetzt, beispielsweise in Diskotheken, Nachtlokalen oder Vergnügungsparks,
  3. öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale: öffentlich zugängliche Gebäude und ganz oder teilweise geschlossene Räumlichkeiten, die Vorführungs- oder Unterhaltungszwecken dienen, samt betriebszugehörigen Räumen und Durchgängen,
  4. öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungsorte: Orte auf begrenzten Flächen im Freien, ausgestattet mit Anlagen und Vorrichtungen für Vorführungen oder Unterhaltungen, mit oder ohne Einrichtungen für den Aufenthalt des Publikums, samt betriebszugehörigen Räumen,
  5. Techniker: gebietsmäßig zuständiger Gemeindetechniker. In den Fällen, in denen das Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, festlegt, dass die Eignung der Orte von der Landeskommission laut Artikel 10 oder der Gemeindekommission laut Artikel 10/bis des genannten Gesetzes festgestellt wird, bezieht sich der Begriff „Techniker“ auf diese Kommission,
  6. Zelt: temporärer Bau, der zerlegt und transportiert werden kann. In der Regel besteht es aus Stoffwänden und einem leichten Innengerüst,
  7. Planen oder Flugdächer: Überdachungen für das Publikum. Davon ausgenommen sind kleine Gartenpavillons, die mindestens an drei Seiten offen und leicht verstellbar sind,
  8. Sportanlage: geschlossener Raum oder Raum im Freien, in dem Sport betrieben wird. Als Anlage im Freien gilt auch eine überdachte Anlage, die an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten zu mindestens 40 Prozent im oberen Teil offen ist,
  9. Brandsicherheitswache: Bereitschaftsdienst der Feuerwehr vor Ort anlässlich Vorführungen und Unterhaltungen, bei denen unkontrollierbare Verhaltensweisen oder aufeinanderfolgende Ereignisse eine nicht einschätzbare Gefahr bergen können, bei der die technischen Vorsorgemaßnahmen nicht ausreichen würden,
  10. Brandkontrolldienst: Dienst für die dringendsten Sofortmaßnahmen im Brandfall. Er muss in Vorführungs- und Unterhaltungslokalen und -orten, bei denen die Brandsicherheitswache der Feuerwehr nicht vorgeschrieben ist, vom Betreiber oder vom Veranstalter durch geeignetes Personal während der Veranstaltung gewährleistet werden,
  11. befähigte Person:
    1. technisch verantwortliche Person, die im Handelsregister im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung angegeben ist, oder
    2. befähigter Techniker, das heißt im Berufsverzeichnis eingetragener Freiberufler oder wobei alle ihre Tätigkeit im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten und gemäß den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen ausüben.
    3. Brandschutzexperte, das heißt befähigte Fachperson, die in den entsprechenden Verzeichnissen des Innenministeriums laut Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. März 2006, Nr. 139, eingetragen ist,
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionA
ActionActionB
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1
ActionActionEINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Definitionen)
ActionActionArt. 3 (Einteilung der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte)
ActionActionArt. 4 (Lokale und Orte, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen)
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN BAU VON ÖFFENTLICHEN VORFÜHRUNGS- UND UNTERHALTUNGSLOKALEN
ActionActionSONDERVORSCHRIFTEN FÜR DEN ZUSCHAUERRAUM
ActionActionSONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE BÜHNE
ActionActionSONDERVORSCHRIFTEN FÜR FILMVORFÜHRRÄUME
ActionActionHYGIENEVORSCHRIFTEN UND TECHNISCHE ANLAGEN DER ORTSFESTEN BAUTEN
ActionActionSONDERVORSCHRIFTEN FÜR SPORTANLAGEN UND SCHWIMMBÄDER
ActionActionSONDERVORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE VORFÜHRUNGS- UND UNTERHALTUNGSORTE
ActionActionBETRIEBSVORSCHRIFTEN
ActionActionBRANDSCHUTZDIENST UND INSPEKTIONEN
ActionActionSCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionAction(Artikel 113 Absatz 3)
ActionActionANLAGE B (Art. 104)
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 2023, Nr. 22
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis