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Landesgesetzgebung
Öffentliche Veranstaltungen
B
Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1
1. ABSCHNITT EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Art. 2 (Definitionen)
a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1
1)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im
Beiblatt 3 zum
Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr.
4.
Art. 2 (Definitionen)
(
1
)
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Vorführung: Veranstaltung, an der das Publikum passiv teilnimmt, beispielsweise Tanz- oder Theatervorstellungen, Modeschauen, Sportwettkämpfe oder Zirkusveranstaltungen,
Unterhaltung: Veranstaltung, die eine aktive Publikumsteilnahme voraussetzt, beispielsweise in Diskotheken, Nachtlokalen oder Vergnügungsparks,
öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale: öffentlich zugängliche Gebäude und ganz oder teilweise geschlossene Räumlichkeiten, die Vorführungs- oder Unterhaltungszwecken dienen, samt betriebszugehörigen Räumen und Durchgängen,
öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungsorte: Orte auf begrenzten Flächen im Freien, ausgestattet mit Anlagen und Vorrichtungen für Vorführungen oder Unterhaltungen, mit oder ohne Einrichtungen für den Aufenthalt des Publikums, samt betriebszugehörigen Räumen,
Techniker: gebietsmäßig zuständiger Gemeindetechniker. In den Fällen, in denen das
Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13
, in geltender Fassung, festlegt, dass die Eignung der Orte von der Landeskommission laut Artikel 10 oder der Gemeindekommission laut Artikel 10/bis des genannten Gesetzes festgestellt wird, bezieht sich der Begriff „Techniker“ auf diese Kommission,
Zelt: temporärer Bau, der zerlegt und transportiert werden kann. In der Regel besteht es aus Stoffwänden und einem leichten Innengerüst,
Planen oder Flugdächer: Überdachungen für das Publikum. Davon ausgenommen sind kleine Gartenpavillons, die mindestens an drei Seiten offen und leicht verstellbar sind,
Sportanlage: geschlossener Raum oder Raum im Freien, in dem Sport betrieben wird. Als Anlage im Freien gilt auch eine überdachte Anlage, die an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten zu mindestens 40 Prozent im oberen Teil offen ist,
Brandsicherheitswache: Bereitschaftsdienst der Feuerwehr vor Ort anlässlich Vorführungen und Unterhaltungen, bei denen unkontrollierbare Verhaltensweisen oder aufeinanderfolgende Ereignisse eine nicht einschätzbare Gefahr bergen können, bei der die technischen Vorsorgemaßnahmen nicht ausreichen würden,
Brandkontrolldienst: Dienst für die dringendsten Sofortmaßnahmen im Brandfall. Er muss in Vorführungs- und Unterhaltungslokalen und -orten, bei denen die Brandsicherheitswache der Feuerwehr nicht vorgeschrieben ist, vom Betreiber oder vom Veranstalter durch geeignetes Personal während der Veranstaltung gewährleistet werden,
befähigte Person:
technisch verantwortliche Person, die im Handelsregister im Sinne des
Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1
, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung angegeben ist, oder
befähigter Techniker, das heißt im Berufsverzeichnis eingetragener Freiberufler oder wobei alle ihre Tätigkeit im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten und gemäß den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen ausüben.
Brandschutzexperte, das heißt befähigte Fachperson, die in den entsprechenden Verzeichnissen des Innenministeriums laut Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. März 2006, Nr. 139, eingetragen ist,
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
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III Bergbau
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V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
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X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
A
B
a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Art. 2 (Definitionen)
Art. 3 (Einteilung der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte)
Art. 4 (Lokale und Orte, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN BAU VON ÖFFENTLICHEN VORFÜHRUNGS- UND UNTERHALTUNGSLOKALEN
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DEN ZUSCHAUERRAUM
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE BÜHNE
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FILMVORFÜHRRÄUME
HYGIENEVORSCHRIFTEN UND TECHNISCHE ANLAGEN DER ORTSFESTEN BAUTEN
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR SPORTANLAGEN UND SCHWIMMBÄDER
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE VORFÜHRUNGS- UND UNTERHALTUNGSORTE
BETRIEBSVORSCHRIFTEN
BRANDSCHUTZDIENST UND INSPEKTIONEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(Artikel 113 Absatz 3)
ANLAGE B (Art. 104)
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 2023, Nr. 22
C
D
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis