(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, die Voraussetzungen für die Eignung der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte, deren bauliche Eigenschaften und Betrieb sowie die Bestimmungen für die Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit. Die Voraussetzungen für die Eignung laut dieser Verordnung sind auch Grundlage für die Standard-Eignungsprojekte laut Artikel 6 Absatz 3/bis des genannten Gesetzes.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für:
(3) Im Bereich Brandschutz gelten die Vorschriften des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung.
(4) Die Vorschriften zur Überwindung und Beseitigung architektonischer Hindernisse bleiben unberührt.
(5) Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde stellenweise verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten.