Im Falle der Erstellung von neuen Positionen und dazugehörigen Preisen lt. Punkt 3.1 dürfen die allgemeinen Spesen des Unternehmens und der Unternehmergewinn, in der Höhe wie im Preisverzeichnis festgelegt, nur ein einziges Mal hinzugerechnet und keinesfalls erhöht oder reduziert werden. Die betrieblichen Sicherheitskosten die im geltenden Dekret (Art. 32 des D.P.R 207/2010) enthalten sind, sind ein Teilbetrag der allgemeinen Spesen und gehören nicht zu den geschätzten Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Punkt 4 des Anhanges XV des G.v.D. 81/2008 in geltender Fassung. Die betrieblichen Sicherheitskosten bestehen unabhängig vom Vertragsverhältnis und werden deshalb nicht dem Auftraggeber angelastet (z.B. Kosten für den Einsatzsicherheitsplan, Kosten für allgemeine Maßnahmen und Verfahren zur Unfallverhütung, persönliche Schutzausrüstung, Sicherheitsschulungen der Arbeiter, usw.). Diese Kosten sind bereits in prozentuellem Ausmaß in den einzelnen Einheitspreisen, so wie sie im Richtpreisverzeichnis vorgesehen sind, inbegriffen.