(1) Der Landesbeirat legt dem Landtagspräsidium und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen – beschränkt auf die von ihr delegierten Funktionen – bis 15. September eines jeden Jahres einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.
(2) Falls es die spezifische Natur der zu behandelnden Themen erfordert, können zu den Sitzungen des Landesbeirates auch Fachleute mit ausschließlich beratender Stimme geladen werden. Diesen stehen für die Teilnahme an den Sitzungen die gleichen Vergütungen zu, die für die Beiratsmitglieder vorgesehen sind.
(3) Für die Beschlussfähigkeit des Landesbeirates ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder notwendig.
(4) Der Beirat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(5) Die Gebarung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Landesbeirates erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.
(6) Die Zuweisungen der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen für die Ausübung der gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g) übertragenen Befugnisse sind zweckgebunden und werden von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten in den Haushalt des Landtages zusammen mit den damit verbundenen Ausgaben eingetragen; die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident unterrichtet den Landtag über die entsprechend erfolgten Haushaltsänderungen.