(1) Der Landesbeirat legt dem Landtag und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr sowie über das Kommunikationssystem auf Landesebene vor, der auch der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landesbeirates zugänglich gemacht wird.