(1) Dem Landesbeirat obliegen folgende Aufgaben und Funktionen:
(2) Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident kann den Landesbeirat dazu ermächtigen, neben der derzeit laufenden Vereinbarung mit der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen auch Vereinbarungen mit der Datenschutzbehörde zu schließen.