(1) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt nimmt zur Bewältigung der Aufgaben der Volksanwaltschaft und der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle die Mitarbeit des Personals in Anspruch, das ihr/ihm vom Südtiroler Landtag in Absprache mit ihr/ihm zugewiesen wird. Sie/Er hat diesem Personal gegenüber Leitungs- und Weisungsrecht, wobei das Personal der Volksanwaltschaft oder der Antidiskriminierungsstelle zugewiesen wird, die zusammenarbeiten.
(2) Für eine bessere Bewältigung der Aufgaben, die aufgrund der Vereinbarungen mit den Gemeinden auf die Volksanwaltschaft zukommen, können diese und ihre Interessensvertretungen der Volksanwaltschaft eigenes Personal zur Verfügung stellen. In einer eigenen Vereinbarung wird diese Zurverfügungstellung geregelt. Das Personal untersteht dem Leitungs- und Weisungsrecht der Volksanwältin/des Volksanwaltes.
(3) Das Präsidium des Südtiroler Landtages kann in Absprache mit den betroffenen Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, einen Spesenbeitrag festlegen, den letztere dem Südtiroler Landtag entrichten müssen, um die in diesem Zusammenhang anfallenden Mehrausgaben abzudecken.
(4) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt kann bei Abwesenheit oder Verhinderung eine Bedienstete/einen Bediensteten damit beauftragen, sie/ihn beschränkt auf das normale Tagesgeschäft zu vertreten.