(1) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Präsidium des Südtiroler Landtages einen Tätigkeitsplan, der auch die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle umfasst, samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.
(2) Die Gebarung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Volksanwaltschaft erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.