(1) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet auf formlosen Antrag der direkt Betroffenen oder von Amts wegen im Zusammenhang mit Maßnahmen, Akten, Fakten, Verzögerungen, Unterlassungen oder jedenfalls unregelmäßigen Verhaltensweisen seitens folgender Körperschaften oder Rechtspersonen ein:
- der Landesverwaltung,
- der Körperschaften, die von der Landesverwaltung abhängig sind oder deren Rechtsordnung in ihre auch delegierten Zuständigkeiten fällt,
- der Konzessionäre oder Betreiber öffentlicher Dienste des Landes.
(2) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet auch bei Beschwerden und Unregelmäßigkeiten gegenüber dem Südtiroler Sanitätsbetrieb ein, übt die Funktionen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2017, Nr. 24, aus und vertritt oder unterstützt die Patienten auch bei der Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen gemäß Artikel 14 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 18. Jänner 2007, Nr. 11.
(3) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet weiters ein und weist auf Missbräuche, Fehlverhalten, Mängel und Verzögerungen der Gemeindeverwaltungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern hin, wenn diese eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 17 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, mit der Südtiroler Volksanwaltschaft abgeschlossen haben.
(4) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet weiters im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127, zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger ein, die Beschwerden gegenüber den staatlichen Verwaltungen, die im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen tätig sind, vorbringen.
(5) Seine/Ihre Aufgaben nimmt die Volksanwältin/der Volksanwalt durch Information, Beratung und Vermittlung bei Konflikten in Bezug auf Angelegenheiten oder Verfahren bei den Körperschaften oder Rechtspersonen laut Absatz 1 wahr.
(6) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet weiters ein, um die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Akten und Dokumenten der im Absatz 1 genannten Körperschaften und Rechtspersonen gemäß den einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen. Diese Aufgabe wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33, und des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ausgeübt.