1. Die Landesverwaltung führt bei allen zugelassenen Anträgen Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Erklärungen zum Rückgang von mindestens 20 Prozent des Faktors wirtschaftliche Lage (FWL) der Kernfamilie durch.
2. Weiters werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bei mindestens sechs Prozent der zugelassenen Anträge Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der übrigen Angaben durchgeführt.
3. Die Förderung wird widerrufen, wenn festgestellt werden sollte, dass
a) die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,
b) falsche Erklärungen abgegeben wurden,
c) die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.
4. Bei Widerruf muss die Förderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zahlungsdatum rückerstattet werden.