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Beschluss vom 15. September 2020, Nr. 701
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Unterstützung der Maßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

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1. Die in der Anlage A) dieses Beschlusses – welche einen wesentlichen Bestandteil desselben bildet – enthaltenen Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen an Vereine und Einrichtungen zur Unterstützung von Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer, sind genehmigt.

2. Diese Richtlinien werden für die ab dem 1. Oktober 2020 eingereichten Beitragsanträge angewandt.

3. Der Beschluss Nr. 453 vom 23. Juni 2020 ist widerrufen.

4. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Unterstützung von Maßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Vorbehaltlich dessen, was bereits im Artikel 32 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, geregelt wird, regeln diese Richtlinien die Gewährung von Beiträgen zur Unterstützung von Maßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

1. Investitionen

1.1 Es werden Investitionen gefördert, die für die Abwicklung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit und des Parteienverkehrs sowie für die Organisation von Gewerkschaftsveranstaltungen nützlich sind.

1.2 Zulässig sind Ausgaben

a) für Immobilien; dazu gehören jene für

- den Ankauf des Landessitzes des Vereins oder der Einrichtung - als Landessitz gilt der Ort, an dem die Landesleitung und alle Einrichtungen der Organisation auf Landesebene ihren Sitz haben sowie die Einrichtungen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen für sie durchführen

- Renovierung

- Umbau

- Erweiterung

- Adaptierung

- Leasing

- Instandhaltung

a1): bei Erwerb von Immobilien und bei baulichen Maßnahmen im Wert von mehr als 100.000,00 Euro muss der/die Antragstellende erklären, dass die Investitionsgüter für mindestens zehn Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabendokumentes oder der Benutzungsgenehmigung weder veräußert, noch vermietet, verliehen oder für sonstige Zwecke verwendet werden, die das Gesetz nicht vorsieht

a2): bei allen übrigen Arbeiten muss der/die Antragstellende erklären, dass die Investitionsgüter für mindestens drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabendokuments weder veräußert noch vermietet, verliehen oder für sonstige Zwecke verwendet werden, die das Gesetz nicht vorsieht

b) für andere Güter wie Einrichtungsgegenstände, technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Computer, Software und Fahrzeuge; darunter fallen die Ausgaben für

- Ankäufe

- Leasing-/Mietverträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr. Der Beitragsantrag kann sich auf höchstens 12 Monate beziehen

- informationstechnische Dienstleistungen

b1) bei Ankauf von beweglichen Gütern muss der/die Antragstellende erklären, dass die Investitionsgüter für mindestens drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabendokumentes weder veräußert noch vermietet, verliehen oder für sonstige Zwecke verwendet werden, die das Gesetz nicht vorsieht

c) für Transport, Installation und Montage, Planung, Notarkosten und Gebühren, die direkt mit den Investitionsgütern zusammenhängen.

1.3 Nicht zulässig sind Investitionen und Ausgaben für

a) Verbrauchsmaterial (außer im Rahmen von Leasing-/Mietverträgen) und Kleingeräte,

b) Kunstgegenstände oder antike Gegenstände,

c) absetzbare Steuern,

d) Ankauf von Bezirkssitzen des Vereins oder der Einrichtung.

1.4 Ausmaß der Förderung

Das Ausmaß der Beiträge, die im Rahmen der vom Verwaltungshaushalt zugewiesenen Mittel gewährt werden, beträgt höchstens 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben.

2. Mieten

2.1 Es werden Mietenkosten für Immobilien gefördert, die der Abwicklung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit und des Parteienverkehrs sowie der Organisation von Gewerkschaftsveranstaltungen dienen.

2.2 Zum Mietbeitrag ist höchstens ein monatlicher Mietzins pro Quadratmeter gemieteter Fläche von 10,00 Euro zugelassen. Der Beitragsantrag darf sich maximal auf einen Zeitraum von 12 Monaten beziehen.

2.3 Das Ausmaß der Mietbeiträge, die im Rahmen der vom Verwaltungshaushalt zugewiesenen Mittel gewährt werden, beträgt höchstens 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben.

3. Anträge

3.1 Die Beitragsanträge für Investitionen und Mieten müssen beim Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung bis zum 15. November des Jahres eingereicht werden, das jenem vorangeht, in dem die Investitionen getätigt werden und die Mieten fällig sind. Unvollständige und nicht innerhalb der festgesetzten Fristen vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3.2 Die Beitragsanträge sind auf den bereitgestellten Vordrucken abzufassen und mit Stempelmarke versehen beim Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung einzureichen.

3.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a. Beschreibung der Investitionen und der Mieten,

b. Kostenplanung,

c. Erklärung, dass für die Ausgaben keine andere Förderung beantragt wurde bzw. wird,

d. eventuelle andere vom Amt angeforderte Unterlagen.

4. Abrechnung und Auszahlung

4.1 Die Abrechnung muss bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, vorgelegt werden.

4.2 Abrechnung

Die Abrechnung umfasst

a) den Antrag auf Beitragsauszahlung, abgefasst auf einem vom Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung bereitgestellten Vordruck,

b) eine Erklärung des/der Antragstellenden, aus der hervorgeht,

- dass die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen fortbestehen,

- dass er/sie keinen anderen Beitrag für die geförderten Investitionen und Mieten erhalten hat,

- inwieweit die Investitionen durchgeführt wurden,

- dass ausschließlich Ausgaben für Investitionen und Mieten vorgelegt wurden, die den Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechen,

- dass die angegebenen Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden können,

- dass die geförderten Investitionen in angemessener Form bei der antragstellenden Organisation dokumentiert und somit im Zuge eventueller Stichprobenkontrollen schnell auffindbar sind,

c) die Erklärung über den Vorsteuereinbehalt,

d) die Erklärung betreffend die Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,

e) eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation unterschriebene Aufstellung der Ausgabenbelege auf einem vom Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung bereitgestellten Vordruck. Die Aufstellung ist zudem digital im vom Amt zur Verfügung gestellten Format (oder in einem sonstigen kompatiblen Format) vorzulegen,

f) Ausgabenbelege in einfacher Ausfertigung.

4.3 Die Ausgabenbelege müssen

- den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

- auf den Namen der Organisation lauten,

- quittiert sein (im Fall von Homebanking muss die Transaktionsbestätigung den Status „durchgeführt“ aufweisen),

- sich auf den Zweck beziehen, für den die Förderung gewährt wurde.

4.4 Kürzung

Wurden die geförderten Investitionen nicht oder nur teilweise durchgeführt, die Immobilien nicht oder nur teilweise angemietet oder die anerkannten Ausgaben nicht zur Gänze getätigt, so wird der Beitrag proportional gekürzt. Die Kürzung wird vom zuständigen Amtsdirektor/von der zuständigen Amtsdirektorin festgelegt.

4.5 Widerruf

Im Fall von Falscherklärungen wird der Beitrag unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen widerrufen. Bereits ausgezahlte Beiträge müssen der Landesverwaltung zurückgezahlt werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Auszahlung anfallen.

5. Stichprobenkontrollen

5.1 Die die bei der Vergabe wirtschaftlicher Vergünstigungen vorgesehenen Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden an mindestens sechs Prozent aller Initiativen durchgeführt, die im Bezugsjahr gefördert und ausgezahlt wurden.

5.2 Die den Stichprobenkontrollen zu unterziehenden Initiativen werden von einer eigenen Kommission ausgelost. Die Kommission besteht aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Arbeit oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Arbeitsmarktbeobachtung oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin desselben Amtes, der/die auch die Schriftführung übernimmt.

5.3 Die Kontrollen können durch Ortsaugenschein erfolgen oder durch Anforderung der entsprechenden Unterlagen.

5.4 Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes kontrolliert:

a) ob die geförderten Investitionen tatsächlich vorhanden sind,

b) ob die geförderten Räumlichkeiten für die angegebenen Zwecke genutzt werden,

c) ob die eingereichten Ersatzerklärungen der Wahrheit entsprechen.

5.5 Das Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung verfasst eine Niederschrift über das Ergebnis der Stichprobenkontrollen.

5.6 Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen kann der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Arbeitsmarktbeobachtung weitere für notwendig erachtete Überprüfungen durchführen.

6. Anwendung

6.1 Diese Richtlinien werden auf die ab dem 1. Oktober 2020 eingereichten Beitragsanträge angewandt.

 

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