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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 241)
Verordnung zum Bauwesen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. Juli 2020, Nr. 27.

Anhang A

Art. 1
Siedlungsgebiet

1. Das Siedlungsgebiet umfasst erschlossenes Gebiet sowie jene Flächen, die im Gemeindeplan für Raum und Landschaft zur Siedlungsentwicklung innerhalb der Laufzeit des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft vorgesehen werden.

Art. 2
Historischer Ortskern

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche einen Siedlungsbereich von besonderem geschichtlichem und künstlerischem Wert darstellen und auf Grund ihrer architektonischen, charakteristischen und morphologischen Eigenart eine homogene Einheit bilden.

2. Für diese Zone ist ein Wiedergewinnungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

Art. 3
Mischgebiet

1. Diese Zone umfasst die Flächen, die vorwiegend zum Wohnen und für andere mit dem Wohnen vereinbare Zweckbestimmungen bestimmt sind.

2. Für diese Zone ist im Sinne von Artikel 57 des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... % ,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 4
Private Grünzone

1. Diese Zone umfasst auch teilweise bebaute Gärten oder Parkanlagen, die eine wertvolle Vegetation aufweisen, die aufgrund ihrer für den Siedlungsbereich besonders interessanten Charakteristik geschützt werden muss.

2. Diese Zone umfasst außerdem private Gärten und Parkanlagen mit geringfügiger zugehöriger Bebauung zum Zweck der nicht gewerblichen privaten Nutzung als Garten und für die Freizeitgestaltung.

3. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: 0,01 m³/m²,
  2. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  3. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  4. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  5. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  6. Versiegelungsindex: ... %,
  7. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  8. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 5
Gebiet urbanistischer Neugestaltung

1. Diese Zone umfasst Flächen, in denen es aufgrund städtebaulicher, baulicher und umweltbedingter Umstände im öffentlichen Interesse notwendig ist, einen einheitlichen Gesamteingriff mit dem möglichen Beitrag öffentlicher und privater Ressourcen vorzunehmen.

2. Für diese Zone ist ein Neugestaltungsplan zu erstellen (NGP).

3. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m²,
  2. die verschiedenen zulässigen Zweckbestimmungen mit der Angabe der Mindest- und Höchstanteile im Sinne des Art. 30 des Gesetzes,
  3. objektive Leistungskriterien für die raumplanerische, die architektonische und die Umweltqualität im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes.

Art. 6
Raumordnungsvereinbarungen

1. Die Raumordnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes werden ausdrücklich in den Durchführungsbestimmungen des Planungsinstruments übernommen.

Art. 7
Militärzone

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für die Bauwerke und Anlagen der nationalen Verteidigung bestimmt sind.

Art. 8
Zone für Abstellplätze für Lastkraftwagen und Baumaschinen

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche ausschließlich zum Parken von Lastkraftwagen und Baumaschinen bestimmt sind. Sie muss mit geeigneter Bodenbefestigung ausgestattet werden.

2. Auf diesen Flächen ist jegliche Bauführung untersagt, mit Ausnahme jener Arbeiten, welche für das Anlegen und die Instandhaltung des Abstellplatzes erforderlich sind.

Art. 9
Abbaufläche

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche ausschließlich für Abbauzwecke im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, bestimmt sind.

Art. 10
Gewerbegebiet

1. Diese Zone umfasst die Flächen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde für die Ansiedlung von Produktionsanlagen und Tätigkeiten laut Artikel 27 des Gesetzes.

2. Für diese Zone ist im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: …m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF),
    (optional)
  6. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 11
Gewerbegebiet von Landesinteresse

1. Diese Zone umfasst die Flächen im Zuständigkeitsbereich des Landes für die Ansiedlung von Produktionsanlagen und Tätigkeiten laut Artikel 27 des Gesetzes.

2. Für diese Zone ist im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF),
    (optional)
  6. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 12
Gebiet für öffentliche Einrichtungen, Öffentliche Verwaltung und
öffentliche Dienstleistung

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, welche zur Deckung des Bedarfs an Bauten und Einrichtungen von allgemeinem Interesse bestimmt sind, einschließlich Gebäude für die öffentliche Verwaltung und öffentlichen Dienste, für den Kultus, für kulturelle und soziale Tätigkeiten und für Fürsorge- und Gesundheitsdienste sowie Erschließungsanlagen. Diese Bauten und Einrichtungen sind für den Bedarf auf Gemeindeebene bestimmt.

2. Es gilt folgende Bauvorschrift:

a) höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m².

3. Bis zur Erstellung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 13
Gebiet für öffentliche Einrichtungen
Unterricht

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, die zur Deckung des Bedarfs auf Gemeindeebene an Bauten für Bildungseinrichtungen wie Kinderhorte, Kindergärten, Grund- und Mittelschulen bestimmt sind.

2. Es gilt folgende Bauvorschriften:

a) höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m².

3. Bis zur Erstellung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 14
Gebiet für öffentliche Einrichtungen
Sportanlagen

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, die zur Deckung des Bedarfs an Sportanlagen auf Gemeindeebene bestimmt sind. Zulässig sind ausschließlich Bauten und Anlagen, die für die sportliche Betätigung im Freien und in geschlossenen Räumen erforderlich sind.

2. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m².

3. Bis zur Erstellung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. f) Mindestgrünfläche: … %,
    optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 15
Gebiet für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, welche zur Deckung des Bedarfs an Bauten und Einrichtungen im Staats-, Regional- oder Landesinteresse sowie für übergemeindliche Belange bestimmt sind. Zulässig sind jene Bauten und Einrichtungen von allgemeinem Interesse, die für übergemeindliche Zwecke bestimmt sind, wie Gebäude für die öffentliche Verwaltung und öffentlichen Dienste, für kulturelle und soziale Tätigkeiten, für Fürsorge- und Gesundheitsdienste sowie Erschließungsanlagen sowie die Bauten für den Unterricht und Sportanlagen.

2. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m².

3. Bis zur Erstellung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 16
Unterirdische öffentliche Einrichtungen

1. Die im Flächenwidmungsplan als unterirdische öffentliche Einrichtungen eigens gekennzeichneten Flächen sind für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt, welche gänzlich unterirdisch verwirklicht werden.

2. Die Widmung und die Nutzung der Oberflächen werden nicht eingeschränkt.

Art. 17
Sondernutzungsgebiet

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, welche spezifisch und ausschließlich für eine Art von Tätigkeit bestimmt sind, die wegen ihres Standortes, ihres Ausmaßes oder ihres besonderen Infrastrukturbedarfs einer besonderen planerischen Behandlung bedarf.

2. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m²,
  2. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  3. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  4. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  5. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  6. Versiegelungsindex: ... %,
  7. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  8. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 18
Tourismusentwicklungsgebiet
Beherbergung

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Beherbergungsbetriebe im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind.

2. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzte Zone ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. In Ermangelung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 19
Tourismusentwicklungsgebiet
Speise- und Schankbetriebe

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Speise- und Schankbetriebe im Sinne der Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind.

2. Diese Zone umfasst weiters die Flächen, welche für die Errichtung von Speise- und Schankbetrieben zur Versorgung in Skigebieten im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes bestimmt sind.

3. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzten Zonen ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

4. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

5. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 20
Tourismusentwicklungsgebiet
Diskotheken

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Diskotheken (Tanzlokale) bestimmt sind.

2. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzten Zonen ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... % ,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 21
Tourismusentwicklungsgebiet
Campingplatz

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Campingplätze im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind.

2. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzten Zonen ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. In Ermangelung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... % ,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 22
Zone für Infrastrukturen in den Skigebieten

1. Diese Zone ist bestimmt für touristische Einrichtungen und technische Infrastrukturen an den Berg- und/oder Talstationen der Aufstiegsanlagen laut „Fachplan Aufstiegsanlagen und Skipisten“, welche für die Versorgung der Skifahrer, die Unterbringung des Betriebspersonals und für den Betrieb der Aufstiegs- und Beschneiungsanlagen notwendig sind.

2. Zulässig sind laut Durchführungsbestimmungen zum „Fachplan Aufstiegsanlagen und Skipisten“ Räumlichkeiten für Skiverleih, Skidepot, Skiservice und Skischule, für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen, für die Erste Hilfe, für den Lawinenwarndienst, für die Unterbringung und Instandhaltung der Pistenpräpariergeräte, für Werkzeug- und Gerätelager, für Fahrkartenschalter und Warteraum sowie für sanitäre Anlagen.

3. Nicht zulässig sind Fremdenbetten sowie Wohnungen, mit Ausnahme einer Dienstwohnung, für welche die Einschränkungen laut Artikel 27 Absatz 5 des Gesetzes gelten.

4. Die zulässige Nutzung in den einzelnen Zonen ist wie folgt verbindlich festgelegt: …

5. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzten Zonen ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

6. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

7. Bei Fehlen des Durchführungsplans gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m, in jedem Fall nicht weniger als die Höhe der höheren gegenüberliegenden Gebäudefassade,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 23
Zone für die Schotterverarbeitung

1. Diese Zone umfasst die Flächen, in denen ausschließlich die Errichtung der Anlagen für die Schotterverarbeitung zulässig ist.

2. Dienstwohnungen sind nicht zulässig.

3. Zulässig ist die Errichtung eines Gebäudes für die Verwaltung mit einem Höchstausmaß von 40 m² Nutzfläche und der erforderlichen sanitären Anlagen.

4. Für das Gebäude gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m.

Art. 24
Zone für die Energieerzeugung

1. Dieses Sondernutzungsgebiet umfasst die Flächen, welche für Anlagen für die Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie bestimmt sind.

2. Dienstwohnungen sind nicht zulässig.

3. Zulässig ist die Errichtung eines Gebäudes für die Verwaltung mit einem Höchstausmaß von 40 m² Nutzfläche und der erforderlichen sanitären Anlagen.

4. Für das Gebäude gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 25
Zone für landwirtschaftliche Anlagen

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche als Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung für Anlagen zur Einbringung, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für den Schutz und die Verbesserung der Produktion von Seiten der landwirtschaftlichen Genossenschaften bestimmt sind.

2. Für die im Flächenwidmungsplan eigens gekennzeichnete Zone ist ein Durchführungsplan im Sinne von Artikel 57 des Gesetzes mit einem verbindlichen Flächengestaltungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

a) höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 26
Öffentliche Grünfläche

1. Diese Zone umfasst bereits bestehende oder anzulegende öffentliche Park- und Gartenanlagen sowie öffentliche Freiflächen, welche vorwiegend für die Durchgrünung und Erholung bestimmt sind. Sie müssen entsprechend ausgestattet werden. Bei der Bepflanzung dieser Anlagen muss besonderer Wert auf die sinnvolle Auswahl und Verteilung der Bäume und Ziersträucher gelegt werden.

2. In den öffentlichen Grünflächen sind Bauführungen untersagt, mit Ausnahme solcher, welche für die Unterbringung der Geräte zur Instandhaltung der Anlagen erforderlich sind.

3. Optional mit Standortangabe:

Weiters zulässig sind kleine Kioske für den Verkauf eines eingeschränkten Angebotes von Getränken, Imbissen und Zeitungen und Zeitschriften mit einem Höchstausmaß von 20 m² Nutzfläche sowie sanitäre Anlagen.

4. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 27
Öffentlicher Freiraum

1. Diese Zone umfasst, auch kleinstrukturierte, heterogene Räume wie öffentliche Plätze, verkehrsberuhigte Zonen und Fußgängerzonen.

2. In den öffentlichen Freiräumen ist jegliche Bauführung untersagt, ausgenommen die Errichtung von Anlagen und Strukturen der Freiraumgestaltung.

3. Optional mit Standortangabe:

Weiters zulässig sind kleine Kioske für den Verkauf eines eingeschränkten Angebotes von Getränken, Imbissen und Zeitungen und Zeitschriften mit einem Höchstausmaß von 20 m² Nutzfläche sowie sanitäre Anlagen.

4. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 28
Kinderspielplatz

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Spiel und Erholung der Kinder bestimmt sind. Sie müssen entsprechend ausgestattet werden.

2. Auf den Kinderspielplätzen ist das Errichten von Gebäuden jeglicher Art untersagt, mit Ausnahme solcher, welche für die Unterbringung der Spielgeräte und der Geräte zur Instandhaltung der Anlagen erforderlich sind, mit einem Höchstausmaß von 20 m² Nutzfläche sowie der sanitären Anlagen.

3. Es gelten folgenden Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 29
Aufstiegsanlagen ohne Skibetrieb

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Aufstiegsanlagen sind für den öffentlichen Personentransport bestimmt.

2. Die Stationsgebäude dieser Aufstiegsanlagen gelten als Infrastrukturen und bilden keine Baumasse.

3. Die Stationen der Aufstiegsanlagen dürfen außer den betriebstechnisch notwendigen Einrichtungen und Räumlichkeiten auch Fahrkartenschalter, Warteraum, Werkzeuglager, Räumlichkeiten für die Erste Hilfe sowie sanitäre Anlagen, gemäß örtlichem Bedarf, beinhalten.

4. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  2. Mindestgebäudeabstand: 10 m.

Art. 30
Eisenbahngebiet

1. Diese Zone umfasst die Bahntrasse, die Bahnhöfe sowie die Gebäude und Anlagen der Eisenbahnen.

2. In dieser Zone sowie auf allen Flächen längs der Bahntrasse, welche Eisenbahneigentum sind, jedoch nicht als Eisenbahngebiet ausgewiesen sind, können die für den Betrieb und die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs notwendigen Anlagen und Einrichtungen verwirklicht werden.

3. In den Bahnhofsgebäuden können die Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen für Fahrgäste errichtet werden.

4. Bei Neubauten muss der Grenzabstand mindestens 5 m betragen.

5. Entlang der Eisenbahn ist ein Bannstreifen von 30 m festgelegt, der in horizontaler Projektion vom nächstgelegenen Geleise bis zur Grenzlinie der Fläche zu messen ist, wie von Artikel 49 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, vorgeschrieben.

Art. 31
Autobahn

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragene Autobahnfläche ist dem Kraftfahrzeugverkehr auf getrennten Richtungsfahrbahnen, ohne höhengleiche Kreuzungsbereiche, und den zweckentsprechenden Diensten vorbehalten.

2. Die technische Ausstattung derselben wird von der zuständigen Behörde bestimmt.

3. Entlang der Autobahn ist ein Schutzstreifen festgelegt, welcher von der Straßengrenze aus gemessen wird, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, Straßenverkehrsordnung, definiert ist. Dieser Bannstreifen muss außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die im Sinne von Artikel 4 desselben gesetzesvertretenden Dekretes abgegrenzt sind, 60 m breit sein. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften bzw. in den ausgewiesenen Bauzonen ist ein Mindestabstand von 30 m vorgeschrieben.

4. Innerhalb dieses Bannstreifens ist jegliche Bautätigkeit untersagt.

Art. 32
Staatsstraße

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Staatsstraßen fallen in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen.

2. Die technischen Merkmale der Straßen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.

3. Entlang der Staatsstraße ist ein Bannstreifen festgelegt, welcher von der Straßengrenze aus gemessen wird, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, Straßenverkehrsordnung, (B – Hauptstraßen außerhalb der Ortschaften - C – Nebenstraßen außerhalb der Ortschaften) definiert ist. Dieser Bannstreifen ist außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die im Sinne von Artikel 4 desselben gesetzesvertretenden Dekretes abgegrenzt sind, 30 m breit bzw. 10 m, wenn es sich um ausgewiesene Bauzonen außerhalb dieser Ortschaften handelt. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist ein Mindestabstand von 5 m vorgeschrieben.

4. In den Bannstreifen längs der Staatsstraßen ist die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien erlaubt; die Errichtung von Tankstellen ist auch zulässig. Diese bestehen aus einem Dienstgebäude im Höchstausmaß von 50 m² Nutzfläche, den Zapfsäulen, der Waschanlage und den Einrichtungen für den Pannendienst.

Art. 33
Landesstraße

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Landesstraßen fallen in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen.

2. Die technischen Merkmale der Straßen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.

3. Entlang der Landesstraße ist ein Bannstreifen festgelegt, welcher von der Straßengrenze aus gemessen wird, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, Straßenverkehrsordnung, (D - Stadtstraßen), definiert ist. Dieser Bannstreifen ist außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die im Sinne von Artikel 4 desselben gesetzesvertretenden Dekretes abgegrenzt sind, 20 m breit. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften bzw. in den ausgewiesenen Bauzonen ist ein Mindestabstand von 5 m vorgeschrieben.

4. In den Bannstreifen längs der Landesstraßen ist die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien erlaubt; die Errichtung von Tankstellen ist auch zulässig. Diese bestehen aus einem Dienstgebäude im Höchstausmaß von 50 m² Nutzfläche, den Zapfsäulen, der Waschanlage und den Einrichtungen für den Pannendienst.

Art. 34
Gemeindestraße

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Gemeindestraßen fallen in die Zuständigkeit der Gemeinde.

2. Sie weisen, Bankett und Gehsteig miteinbezogen, folgende Breiten auf:

Typ A: Höchstbreite: ... m,

Typ B: Höchstbreite: ... m,

Typ C: Höchstbreite: ... m,

Typ D: Höchstbreite: ... m,

Typ E: Höchstbreite: ... m.

[...]

3. Entlang der Gemeindestraße ist ein Bannstreifen festgelegt, welcher von der Straßengrenze aus gemessen wird, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, Straßenverkehrsordnung, (E – Stadtviertelstraßen; F – Lokalstraßen), definiert ist. Dieser Bannstreifen ist außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die im Sinne von Artikel 4 desselben gesetzesvertretenden Dekretes abgegrenzt sind, 20 m breit. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften bzw. in den ausgewiesenen Bauzonen ist ein Mindestabstand von 5 m vorgeschrieben.

4. In den Bannstreifen längs der Gemeindestraßen ist die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien erlaubt; die Errichtung von Tankstellen ist auch zulässig. Diese bestehen aus einem Dienstgebäude im Höchstausmaß von 50 m² Nutzfläche, den Zapfsäulen, der Waschanlage und den Einrichtungen für den Pannendienst.

Art. 35
Radweg

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Radwege sind vornehmlich oder ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten.

2. Die technischen Merkmale sowie der Bau und Betrieb der Radwege sind durch die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes geregelt.

3. Die Höchstbreite beträgt .... m (2,5 – 6m).

4. Sofern die Verkehrssicherheit es zulässt, kann der Radweg auf beschränkten und entsprechend ausgeschilderten Abschnitten auch für den Anrainerverkehr und für den Verkehr von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden.

Art. 36
Radschnellweg

1. Radschnellwege dienen der leistungsstarken und schnellen Abwicklung größerer Radverkehrsmengen.

Art. 37
Fußweg

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Fußwege sind vornehmlich oder ausschließlich den Fußgängern vorbehalten.

2. Der Fußweg darf eine Breite von ... m nicht überschreiten.

3. Sofern die Breite des Fußweges es zulässt, kann dieser auch für den Anrainerverkehr genutzt werden.

Art. 38
Verkehrsinsel

1. Die im Flächenwidmungsplan als Verkehrsinseln eingetragenen Bereiche sind Zubehörsflächen der Straße.

2. Die Verkehrsinsel kann gärtnerisch oder architektonisch gestaltet werden, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3. Jede andere Bautätigkeit ist auf diesen Flächen untersagt.

Art. 39
Öffentlicher Parkplatz

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche zum Parken von Fahrzeugen bestimmt sind.

2. Im Fall von überdachten Abstellplätzen oder Parkhäusern gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 40
Friedhofsbannstreifen

1. Dieser Streifen bildet das Banngebiet rund um die Friedhöfe.

2. Jegliche Bauführung im Rahmen der in das Banngebiet fallenden Flächen ist mit dem Landesgesetz vom 24. Dezember 1975, Nr. 55, in geltender Fassung, geregelt

Art. 41
Militärsdienstbarkeit

1. In den Zonen, in denen eine Militärdienstbarkeit besteht, sind die von der Militärbehörde erlassenen Vorschriften und Verbote gemäß Gesetz vom 24. Dezember 1976, Nr. 898, in geltender Fassung, und Gesetz vom 2. Mai 1990, Nr. 104, in geltender Fassung, einzuhalten.

Art. 42

Entnahmestelle für die öffentliche Trinkwasserversorgung

1. Die im Flächenwidmungsplan eigens gekennzeichneten Trinkwasserentnahmestellen mit deren Wasserschutzgebieten, welche von den zuständigen Behörden als solche erklärt wurden, sind im Sinne des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, geschützt.

Art. 43
Flughafenrisikozone

1. In den Flughafenrisikozonen sind die Vorschriften und Einschränkungen gemäß Flughafenrisikoplan, welcher von der ENAC genehmigt wird, einzuhalten.

Art. 44
Gefahrenzone

1. Die Gefahrenzonen sind mit dem geltenden Gefahrenzonenplan und der Durchführungsverordnung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 23, geregelt.

Art. 45
Notfallflächen des Zivilschutzes

1. Die mit eigenem Symbol gekennzeichneten Flächen sind dem Einsatz des Zivilschutzes bei Notfällen im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, vorbehalten.

Art. 46
Betrieb mit Gefahrenbereich

1. Diese Fläche umfasst Betriebe, für welche die Gefahr eines schweren Unfalls besteht und für welche die Dienststellenkonferenz in Umsetzung der Grundsätze und Zielsetzungen der Richtlinie 012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 folgende Vorschriften bezüglich der Raumordnung im Gefahrenbereich um den Betrieb xy erlassen hat:

Art. 47
Gebiete und Einzelobjekte von besonderer archäologischer, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung

1. Die im Flächenwidmungsplan eigens gekennzeichneten Bereiche und Baulichkeiten, welche von den zuständigen Behörden als „denkmalgeschütztes Gebiet“, „archäologisches Schutzgebiet“, „Nationaldenkmal“, oder „denkmalgeschütztes Gebäude“ erklärt wurden, sind von besonderer archäologischer, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und werden im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, in geltender Fassung, geschützt.

2. Sie sind auch im Sinne der Landesbestimmungen im Bereich Schutz und Erhaltung der geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Werte geregelt.

Art. 48
Durchführungsplan

1. Der Durchführungsplan ist von Artikel 57 des Gesetzes geregelt.

Art. 49
Wiedergewinnungsplan

1. Der Wiedergewinnungsplan ist von Artikel 58 des Gesetzes geregelt.

Art. 50
Leitungen
Primäre Infrastrukturen

1. Die im Plan der technischen Infrastrukturen eigens gekennzeichneten Leitungen und primären Infrastrukturen stellen die Netze und technischen Anlagen von allgemeinem Interesse dar.

2. Für die Bannstreifen gelten die einschlägigen Bestimmungen.

Art. 51
Kommunikationsinfrastruktur

1. Auf den Flächen, die mit eigenem Symbol gekennzeichnet sind, ist die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen durch öffentliche oder private Betreiber, mit entsprechender Genehmigung, zulässig. Die diesbezüglichen Bauwerke dürfen jene Größe nicht überschreiten, welche für die technische Funktion effektiv notwendig ist.

2. Die Fläche ist als gemeinsamer Standort im Sinne des Artikels 7/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in geltender Fassung, zu verwenden.

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