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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 241)
Verordnung zum Bauwesen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. Juli 2020, Nr. 27.

Art. 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung zum Bauwesen wird in Durchführung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft”, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, erlassen.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen und Methoden zum Messen der geometrischen Elemente von Bauten)

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe f) des Gesetzes gelten für die Berechnung der baulichen und raumplanerischen Parameter folgende Begriffsbestimmungen:

a) Gebietsfläche und reale Fläche

Als Gebietsfläche bezeichnet man die Fläche eines Teiles des Gebietes, die Gegenstand eines Eingriffes urbanistischer Umwandlung ist. Sie umfasst die Grundstücksfläche und die Flächen für die Gebietsausstattung einschließlich der bereits bestehenden.

Als reale Fläche bezeichnet man den vermessungstechnisch ermittelten Flächeninhalt eines geografischen Raumes.

b) Gebietsbauindex

Der Gebietsbauindex (auch Baudichte) gibt das Verhältnis (m³/m²) zwischen der oberirdischen Baumasse und der entsprechenden Gebietsfläche an.

c) Grundstücksfläche

Unter Grundstücksfläche versteht man die für Bebauung zweckbestimmte reale Fläche eines Gebietes. Sie besteht aus der Gebietsfläche nach Abzug der Flächen für die Gebietsausstattung, einschließlich der bestehenden, und nach Abzug der Flächen, die bereits anderen Bauten zugeordnet sind. Die Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung der bestehenden Gebäude ab Inkrafttreten des ersten Bauleit- bzw. Gemeindeplanes ermittelt, mit dem der Gebietsbauindex eingeführt wurde.

d) Grundstücksbauindex

Der Grundstücksbauindex gibt das Verhältnis (m³/m²) zwischen der oberirdischen Baumasse und der entsprechenden Grundstücksfläche an.

e) Gebäudeumriss

Unter Gebäudeumriss versteht man die Abbildung des Gebäudes oder des Bauwerks auf dem Boden, die seiner Lage auf der entsprechenden Zubehörsfläche entspricht.

f) Urbanistische Belastung

Unter urbanistischer Belastung versteht man den Bedarf an Gebietsausstattungen eines bestimmten Gebäudes oder einer Siedlung im Verhältnis zu seiner Größe und Nutzung. Als Veränderung der urbanistischen Belastung gilt die Erhöhung oder Verringerung dieses Bedarfs infolge der Durchführung von städtebaulichen Eingriffen oder Änderungen der Zweckbestimmung.

g) Baumasse – Bruttofläche - Geschosshöhe

Als Brutto-Baumasse wird der von der Außenhülle eines Gebäudes umschlossene Rauminhalt (hohl für voll) in seiner Gesamtheit bezeichnet.

Die Baumasse gliedert sich in oberirdische Baumasse (im Gesetz auch als Baumasse, Volumen, Kubatur bezeichnet) und unterirdische Baumasse.

Die in den Rechtsvorschriften und Planungsinstrumenten angeführte Baumasse ist als oberirdische Baumasse anzusehen, sofern nicht ausdrücklich als unterirdische Baumasse oder Gesamtbaumasse (hohl für voll) benannt.

Die Baumasse im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 und von Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes ist als oberirdische Baumasse anzusehen.

Die Baumasse des Gebäudes wird gebildet durch die Bruttofläche jedes Stockwerkes multipliziert mit der jeweiligen Geschosshöhe.

Als Bruttofläche eines Stockwerkes wird die Geschossfläche bezeichnet, die aus den Außenabmessungen (äußeren Begrenzungen) ermittelt wurde.

Als Geschosshöhe wird die Differenz zwischen der Höhenkote des Fußbodens des Stockwerkes und der Höhenkote des Fußbodens des darüber liegenden Stockwerkes bezeichnet.

Für das letzte Stockwerk des Gebäudes misst man die Höhe von der Höhenkote des Fußbodens bis zur wasserführenden Schicht des Daches (hohl für voll). Nicht als Baumasse gelten die Dachzwischenräume mit einer lichten Höhe von höchstens 2,00 m, senkrecht gemessen zwischen Fußboden und wasserführender Schicht des Daches.

Als oberirdische Baumasse gilt das auf der Grundlage der Außenmaße berechnete Gebäudevolumen oberhalb der natürlichen oder genehmigten Geländelinie.

Als unterirdische Baumasse gilt das Gebäudevolumen unterhalb der natürlichen oder genehmigten Geländelinie.

Auch die in Hanglage verwirklichte Baumasse gilt als unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite außer Erde ist. Bei teilweise unterirdischen Gebäudeteilen erfolgt die Bestimmung der unterirdischen Baumasse und der oberirdischen Baumasse über die Berechnung der mittleren Höhe (Mantelflächen der Fassadenteile außer Erde/Umfang) und der Gesamtfläche.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Landschaftsplan, ist in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) des Gesetzes die Errichtung von unterirdischer Baumasse für Nebenzwecke in Bezug auf das bestehende oder neu zu errichtende Gebäude zulässig. Die unterirdische Baumasse darf nicht mehr als 20 Prozent der oberirdischen Baumasse des bestehenden Gebäudes – nicht mitgerechnet wird die bestehende unterirdische Baumasse ¬– betragen und muss unterhalb des Gebäudes oder an dieses angrenzend errichtet werden.

Die notwendigen Anlagen und technischen Volumina, um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau architektonischer Barrieren anzupassen, werden nicht als Baumasse berechnet.

Die vorgesehenen Berechnungsmethoden kommen ab dem 1. Juli 2020 zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um bereits bestehende oder neu zu errichtende Baumassen handelt. 2)

h) Überbaute Fläche

Als überbaute Fläche wird die Fläche bezeichnet, die sich aus der Vertikalprojektion des Außenumrisses von oberirdischen Gebäudeteilen auf die horizontale Ebene ergibt.

Der Außenumriss wird durch die Umfassungsmauern bestimmt, einschließlich der auskragenden Bauelemente, welche Baumasse bilden, der Lauben, der Überdachungen und der Schutzdächer.

Nicht berechnet werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 m. Über diese Obergrenze hinausgehende auskragende Gebäudeteile sind für die Berechnung der überbauten Fläche zu berücksichtigen.

i) Überbauungsindex

Der Überbauungsindex ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen überbauter Fläche und Grundstücksfläche.

j) Versiegelte Fläche

Als versiegelte Fläche wird jener Teil einer Gebiets- oder Grundstücksfläche mit Bodenabdeckung durch Bodenbeläge oder andere Bodenbefestigungen unter oder außer Erde bezeichnet, die verhindern, dass Regenwasser auf natürliche Weise in das Grundwasser gelangt.

Wasserdurchlässige Bodenbefestigungen auf nicht unterbautem Grund sind entsprechend ihrer Durchlässigkeit anteilsmäßig als versiegelte oder unversiegelte Fläche zu berücksichtigen.

k) Versiegelungsindex

Als Versiegelungsindex wird der höchstzulässige prozentuelle Anteil der versiegelten Fläche an der Grundstücksfläche bezeichnet.

l) Mindestgrünfläche

Als Mindestgrünfläche gilt jene Grundstücksfläche oder Fläche der Überdachung, die mindestens als Grünfläche angelegt werden muss.

Bei unterirdischer Verbauung oder Dachbegrünung muss die Grünfläche eine mindestens 60 cm tiefe Schicht Vegetationssubstrat aufweisen.

m) Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF)

Der Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF) ist ein numerischer Umweltqualitätswert, der auf die Grundstücksfläche angewandt wird und die Qualität des Baueingriffes im Verhältnis zur Durchlässigkeit des Bodens und zu den Grünflächen bescheinigt. Es gilt die Regelung gemäß Anlage B des Dekretes des Landeshauptmannes vom 7. Mai 2020, Nr. 17.

n) Absolute Gebäudehöhe

Die absolute Gebäudehöhe entspricht der Höhe senkrecht gemessen vom niedrigsten Punkt der Geländelinie bis zum höchsten Punkt des Gebäudes.

Bei der Gebäudehöhe werden Kamine und Antennen, Brüstungen und Geländer sowie technische Anlagen bis zu einer Höhe von 1,50 m nicht berücksichtigt.

o) Mittlere Gebäudehöhe

Als mittlere Gebäudehöhe versteht man den gewogenen Mittelwert der Höhen, die entlang der Umfassungsmauern von der natürlichen oder genehmigten Geländelinie bis zur wasserführenden Schicht des Daches gemessen werden (hohl für voll).

Bei Gebäuden mit mehreren Baukörpern von unterschiedlicher Höhe oder Grundrissform wird der gewogene Mittelwert für jeden einzelnen Baukörper berechnet.

Bei der Gebäudehöhe werden Kamine und Antennen, Brüstungen und Geländer sowie technische Anlagen bis zu einer Höhe von 1,50 m nicht berücksichtigt.

p) Grenzabstand

Als Grenzabstand wird der kürzeste horizontale radiale Abstand zwischen einem Gebäude, ausgehend vom nächstgelegenen Punkt des Bauwerks, und der Eigentumsgrenze bezeichnet. Nicht berechnet werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 m.

Zu öffentlichen Flächen und zu Flächen, welche der Enteignung unterliegen, müssen die Mindestabstände auch unterirdisch eingehalten werden. Ausgenommen sind Luftschächte im Erdreich bis zu 1,50 m Breite.

Zulässig ist der Bau mit geringerem Abstand zur Eigentumsgrenze mit schriftlichem Einverständnis des Anrainers/der Anrainerin in Form einer grundbücherlichen Dienstbarkeit, wobei die Gebäudeabstände in jedem Fall eingehalten werden müssen.

Geländeveränderungen dürfen bei genehmigten Durchführungsplänen ausschließlich innerhalb der Baurechtsgrenze und bei Baugebieten gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes ohne Durchführungsplan unter Einhaltung der vom Gemeindeplan für Raum und Landschaft vorgeschriebenen Grenzabstände vorgenommen werden.

Um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau der architektonischen Hindernisse anzupassen, können Baumaßnahmen in Abweichung vom in den Gemeindeplänen für Raum und Landschaft und in den Durchführungsplänen festgelegten Grenzabstand verwirklicht werden.

q) Gebäudeabstand

Als Gebäudeabstand wird der kürzeste horizontale radiale Abstand zwischen einzelnen Gebäuden, ausgehend vom jeweils nächstgelegenen Punkt des Gebäudes, bezeichnet. Nicht berechnet werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 m.

Die notwendigen Anlagen und technischen Volumina, um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau der architektonischen Hindernisse anzupassen, können in Abweichung von den in den Gemeindeplänen für Raum und Landschaft und in den Durchführungsplänen festgelegten Abständen verwirklicht werden.

Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Beachtung der Abstände gemäß den Artikeln 873 und 907 des Zivilgesetzbuches.

r) Geländelinie

Als Geländelinie gilt der natürliche oder der infolge genehmigungspflichtiger Aushub- oder Aufschüttungsarbeiten geänderte Geländeverlauf. Bei Änderungen des natürlichen Geländeverlaufes darf ein Böschungsverhältnis von 2:3 (Höhe Böschung: Abstand Böschungsfuß) nicht überschritten werden. Schächte, die begehbar abgedeckt und an allen Seiten geschlossen sind, unterbrechen nicht die Geländelinie. Zufahrtsrampen längs einer einzigen Fassade und mit einer Breite von maximal 5 m zu ganz oder teilweise unterirdischen Geschossen sowie Einfahrtsöffnungen von bis zu 5 m Breite und 3 m Höhe unterbrechen nicht die Geländelinie.

s) Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit

Es finden das Landesgesetz vom 21. Mai 2002, Nr. 7, „Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse“, und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen laut Dekret des Landeshauptmannes vom 9. November 2009, Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, oder die Artikel 77 und folgende des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, bzw. das Dekret des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1989, Nr. 236, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung, soweit der Sachverhalt nicht in den angegebenen Landesbestimmungen geregelt ist.

t) Hygiene- und Gesundheitsvorschriften

Es finden die einschlägigen geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Hygiene und Gesundheit Anwendung. Bei der Ausführung von Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes für Raum und Landschaft sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die lichte Höhe von Wohnräumen ist gleich der bestehenden; sie darf jedoch keinesfalls weniger als 2,20 m betragen. Im Dachgeschoss bezieht sich die im vorigen Satz vorgeschriebene Höhe auf die Hälfte der Fußbodenfläche, wobei die Mindesthöhe immer 1,50 m betragen muss.
  2. Die Fläche der Fenster, die sich öffnen lassen, muss der bestehenden entsprechen, darf jedoch nicht weniger als 1/15 der Fläche des Fußbodens betragen. 3)

u) Wärmedämmung

Im Falle der Anbringung von Wärmedämmungen bei bestehenden Gebäuden kommen die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. Juli 2014, Nr. 102, in geltender Fassung, zur Anwendung. 4)

2)
Der Buchstabe g) des Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. März 2021, Nr. 8, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 27. August 2021, Nr. 27.
3)
Der Buchstabe t) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 15. März 2021, Nr. 8.
4)
Der Buchstabe u) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 15. März 2021, Nr. 8.

Art. 3 (Durchführungsbestimmungen und einheitliche Legende zum neuen Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlanRL))

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und in Umsetzung der Artikel 22 und 52 Absatz 4 Buchstabe f) des Gesetzes werden die Begriffsbestimmungen laut Anhang A zu dieser Verordnung sowie die einheitliche Legende zum Gemeindeplan für Raum und Landschaft laut Anhang B zu dieser Verordnung angewandt. Sie sind für alle Gemeinden, im Zuge der Erarbeitung bzw. Abänderung der Gemeindeplanungsinstrumente verbindlich.

(2) Bis zum Inkrafttreten des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft gilt innerhalb der Bannstreifen der in den geltenden Gemeindebauleitplänen ausgewiesenen Straßen die Regelung laut den nachstehenden Absätzen. Für die Bannstreifen entlang der Autobahnen bleibt bis dahin die Regelung laut den geltenden Gemeindebauleitplänen aufrecht. 5)

(3) In den Bannstreifen ist die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien erlaubt. Mit Unbedenklichkeitserklärung der mit dem Schutz der Straßen betrauten Behörde ist ebenso die Errichtung von Baulichkeiten erlaubt, die für die primären Erschließungsanlagen erforderlich sind. Die Errichtung von Tankstellen ist auch zulässig. Diese bestehen aus einem Dienstgebäude im Höchstausmaß von 50 m² Nutzfläche, den Zapfsäulen, der Waschanlage und den Einrichtungen für den Pannendienst. 6)

(4) Innerhalb der Bannstreifen ist die Erweiterung von bestehenden Gebäuden zulässig, sofern der Abstand zwischen dem bestehenden Gebäude und der Straßengrenze nicht unterschritten wird. Entlang der Staatsstraßen des Typs B (Hauptstraßen außerhalb der Ortschaften) und C (Nebenstraßen) laut gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 muss bei Abbruch und Wiederaufbau, mit oder ohne Erweiterung, außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, abgegrenzt sind, der Mindestabstand von 10 m von der Straßengrenze eingehalten werden. Derselbe Abstand muss bei Abbruch und Wiederaufbau entlang der Landesstraßen des Typs D (Stadtstraßen) und der Gemeindestraßen der Klassifizierung E (Stadtviertelstraßen) und F (Lokalstraßen) laut gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, abgegrenzt sind, und außerhalb der bereits ausgewiesenen Bauzonen eingehalten werden. Die von diesem Absatz vorgesehenen Baueingriffe unterliegen der Unbedenklichkeitserklärung der mit dem Schutz der Straße betrauten Behörde. Die Regelung laut diesem Absatz gilt auch, wenn das von der Erweiterung bzw. vom Abbruch und Wiederaufbau betroffene Gebäude sich in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) des Gesetzes befindet. 7)

(5) Entlang der Gemeindestraßen können innerhalb der geschlossenen Ortschaften, die gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, abgegrenzt sind, bzw. in den ausgewiesenen Bauzonen, für welche die Erstellung eines Durchführungsplanes von den geltenden Bestimmungen oder vom geltenden Gemeindebauleitplan nicht vorgeschrieben ist, mit Unbedenklichkeitserklärung seitens der mit dem Schutz der Straße betrauten Behörde Neubauten und Maßnahmen an bestehenden Gebäuden auch innerhalb des geltenden Bannstreifens von 5 Meter von der Straßengrenze, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285 (E- Stadtviertelstraßen; F-Lokalstraßen) definiert ist, durchgeführt werden. In Bauzonen, für welche die Erstellung eines Durchführungsplanes von den geltenden Bestimmungen oder vom geltenden Gemeindebauleitplan vorgeschrieben ist, werden Neubauten und Maßnahmen an bestehenden Gebäuden innerhalb des geltenden Bannstreifens von 5 Meter von der Straßengrenze, mit dem Durchführungsplan geregelt. 8)

5)
Art. 3 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des des D.LH. vom 27. August 2021, Nr. 27.
6)
Art. 3 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des des D.LH. vom 27. August 2021, Nr. 27.
7)
Art. 3 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des des D.LH. vom 27. August 2021, Nr. 27.
8)
Art. 3 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des des D.LH. vom 27. August 2021, Nr. 27.

Art. 4 (Übergangsbestimmung betreffend Ensembles, Natur- und Agrarflächen)

(1) Für die Ensembles laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes und die im Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes genannten Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen gelten weiterhin, soweit mit den auf der Grundlage des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, genehmigten landschaftlichen Unterschutzstellungen vereinbar, bis zur Anpassung der landschaftlichen Planungsinstrumente und der Parkpläne an die Vorgaben des Gesetzes, die den Widmungskategorien entsprechenden am 30. Juni 2020 geltenden Durchführungsbestimmungen der Bauleitpläne.

Art. 5 (Übergangsbestimmung Bauwesen)

(1) In Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, bleiben bis zur Genehmigung der Gemeindebauordnungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes, aber spätestens bis zum 6. November 2020, die Bestimmungen zur Festlegung der Arbeitsweise der Gemeindebaukommission gemäß den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen aufrecht. Die Gemeindebaukommission nimmt all jene Aufgaben und Befugnisse wahr, die den Kommissionen laut den Artikeln 4 und 68 Absatz 1 des Gesetzes obliegen. Sämtliche Anträge auf Erlass der Baugenehmigung gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes müssen von der Gemeindebaukommission geprüft werden. Bis spätestens 6. November 2020 bleiben die Bestimmungen der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen aufrecht, soweit sie mit den Bestimmungen des Gesetzes und den erlassenen Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen.

Art. 6 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anhang A

Art. 1
Siedlungsgebiet

1. Das Siedlungsgebiet umfasst erschlossenes Gebiet sowie jene Flächen, die im Gemeindeplan für Raum und Landschaft zur Siedlungsentwicklung innerhalb der Laufzeit des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft vorgesehen werden.

Art. 2
Historischer Ortskern

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche einen Siedlungsbereich von besonderem geschichtlichem und künstlerischem Wert darstellen und auf Grund ihrer architektonischen, charakteristischen und morphologischen Eigenart eine homogene Einheit bilden.

2. Für diese Zone ist ein Wiedergewinnungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

Art. 3
Mischgebiet

1. Diese Zone umfasst die Flächen, die vorwiegend zum Wohnen und für andere mit dem Wohnen vereinbare Zweckbestimmungen bestimmt sind.

2. Für diese Zone ist im Sinne von Artikel 57 des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... % ,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 4
Private Grünzone

1. Diese Zone umfasst auch teilweise bebaute Gärten oder Parkanlagen, die eine wertvolle Vegetation aufweisen, die aufgrund ihrer für den Siedlungsbereich besonders interessanten Charakteristik geschützt werden muss.

2. Diese Zone umfasst außerdem private Gärten und Parkanlagen mit geringfügiger zugehöriger Bebauung zum Zweck der nicht gewerblichen privaten Nutzung als Garten und für die Freizeitgestaltung.

3. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: 0,01 m³/m²,
  2. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  3. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  4. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  5. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  6. Versiegelungsindex: ... %,
  7. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  8. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 5
Gebiet urbanistischer Neugestaltung

1. Diese Zone umfasst Flächen, in denen es aufgrund städtebaulicher, baulicher und umweltbedingter Umstände im öffentlichen Interesse notwendig ist, einen einheitlichen Gesamteingriff mit dem möglichen Beitrag öffentlicher und privater Ressourcen vorzunehmen.

2. Für diese Zone ist ein Neugestaltungsplan zu erstellen (NGP).

3. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m²,
  2. die verschiedenen zulässigen Zweckbestimmungen mit der Angabe der Mindest- und Höchstanteile im Sinne des Art. 30 des Gesetzes,
  3. objektive Leistungskriterien für die raumplanerische, die architektonische und die Umweltqualität im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes.

Art. 6
Raumordnungsvereinbarungen

1. Die Raumordnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes werden ausdrücklich in den Durchführungsbestimmungen des Planungsinstruments übernommen.

Art. 7
Militärzone

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für die Bauwerke und Anlagen der nationalen Verteidigung bestimmt sind.

Art. 8
Zone für Abstellplätze für Lastkraftwagen und Baumaschinen

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche ausschließlich zum Parken von Lastkraftwagen und Baumaschinen bestimmt sind. Sie muss mit geeigneter Bodenbefestigung ausgestattet werden.

2. Auf diesen Flächen ist jegliche Bauführung untersagt, mit Ausnahme jener Arbeiten, welche für das Anlegen und die Instandhaltung des Abstellplatzes erforderlich sind.

Art. 9
Abbaufläche

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche ausschließlich für Abbauzwecke im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, bestimmt sind.

Art. 10
Gewerbegebiet

1. Diese Zone umfasst die Flächen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde für die Ansiedlung von Produktionsanlagen und Tätigkeiten laut Artikel 27 des Gesetzes.

2. Für diese Zone ist im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: …m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF),
    (optional)
  6. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 11
Gewerbegebiet von Landesinteresse

1. Diese Zone umfasst die Flächen im Zuständigkeitsbereich des Landes für die Ansiedlung von Produktionsanlagen und Tätigkeiten laut Artikel 27 des Gesetzes.

2. Für diese Zone ist im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF),
    (optional)
  6. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 12
Gebiet für öffentliche Einrichtungen, Öffentliche Verwaltung und
öffentliche Dienstleistung

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, welche zur Deckung des Bedarfs an Bauten und Einrichtungen von allgemeinem Interesse bestimmt sind, einschließlich Gebäude für die öffentliche Verwaltung und öffentlichen Dienste, für den Kultus, für kulturelle und soziale Tätigkeiten und für Fürsorge- und Gesundheitsdienste sowie Erschließungsanlagen. Diese Bauten und Einrichtungen sind für den Bedarf auf Gemeindeebene bestimmt.

2. Es gilt folgende Bauvorschrift:

a) höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m².

3. Bis zur Erstellung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 13
Gebiet für öffentliche Einrichtungen
Unterricht

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, die zur Deckung des Bedarfs auf Gemeindeebene an Bauten für Bildungseinrichtungen wie Kinderhorte, Kindergärten, Grund- und Mittelschulen bestimmt sind.

2. Es gilt folgende Bauvorschriften:

a) höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m².

3. Bis zur Erstellung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 14
Gebiet für öffentliche Einrichtungen
Sportanlagen

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, die zur Deckung des Bedarfs an Sportanlagen auf Gemeindeebene bestimmt sind. Zulässig sind ausschließlich Bauten und Anlagen, die für die sportliche Betätigung im Freien und in geschlossenen Räumen erforderlich sind.

2. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m².

3. Bis zur Erstellung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. f) Mindestgrünfläche: … %,
    optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 15
Gebiet für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, welche zur Deckung des Bedarfs an Bauten und Einrichtungen im Staats-, Regional- oder Landesinteresse sowie für übergemeindliche Belange bestimmt sind. Zulässig sind jene Bauten und Einrichtungen von allgemeinem Interesse, die für übergemeindliche Zwecke bestimmt sind, wie Gebäude für die öffentliche Verwaltung und öffentlichen Dienste, für kulturelle und soziale Tätigkeiten, für Fürsorge- und Gesundheitsdienste sowie Erschließungsanlagen sowie die Bauten für den Unterricht und Sportanlagen.

2. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m².

3. Bis zur Erstellung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 16
Unterirdische öffentliche Einrichtungen

1. Die im Flächenwidmungsplan als unterirdische öffentliche Einrichtungen eigens gekennzeichneten Flächen sind für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt, welche gänzlich unterirdisch verwirklicht werden.

2. Die Widmung und die Nutzung der Oberflächen werden nicht eingeschränkt.

Art. 17
Sondernutzungsgebiet

1. Diese Zone umfasst jene Flächen, welche spezifisch und ausschließlich für eine Art von Tätigkeit bestimmt sind, die wegen ihres Standortes, ihres Ausmaßes oder ihres besonderen Infrastrukturbedarfs einer besonderen planerischen Behandlung bedarf.

2. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: … m³/m²,
  2. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  3. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  4. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  5. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  6. Versiegelungsindex: ... %,
  7. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  8. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 18
Tourismusentwicklungsgebiet
Beherbergung

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Beherbergungsbetriebe im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind.

2. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzte Zone ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. In Ermangelung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 19
Tourismusentwicklungsgebiet
Speise- und Schankbetriebe

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Speise- und Schankbetriebe im Sinne der Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind.

2. Diese Zone umfasst weiters die Flächen, welche für die Errichtung von Speise- und Schankbetrieben zur Versorgung in Skigebieten im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes bestimmt sind.

3. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzten Zonen ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

4. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

5. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 20
Tourismusentwicklungsgebiet
Diskotheken

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Diskotheken (Tanzlokale) bestimmt sind.

2. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzten Zonen ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... % ,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 21
Tourismusentwicklungsgebiet
Campingplatz

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Campingplätze im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind.

2. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzten Zonen ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. In Ermangelung des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... % ,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 22
Zone für Infrastrukturen in den Skigebieten

1. Diese Zone ist bestimmt für touristische Einrichtungen und technische Infrastrukturen an den Berg- und/oder Talstationen der Aufstiegsanlagen laut „Fachplan Aufstiegsanlagen und Skipisten“, welche für die Versorgung der Skifahrer, die Unterbringung des Betriebspersonals und für den Betrieb der Aufstiegs- und Beschneiungsanlagen notwendig sind.

2. Zulässig sind laut Durchführungsbestimmungen zum „Fachplan Aufstiegsanlagen und Skipisten“ Räumlichkeiten für Skiverleih, Skidepot, Skiservice und Skischule, für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen, für die Erste Hilfe, für den Lawinenwarndienst, für die Unterbringung und Instandhaltung der Pistenpräpariergeräte, für Werkzeug- und Gerätelager, für Fahrkartenschalter und Warteraum sowie für sanitäre Anlagen.

3. Nicht zulässig sind Fremdenbetten sowie Wohnungen, mit Ausnahme einer Dienstwohnung, für welche die Einschränkungen laut Artikel 27 Absatz 5 des Gesetzes gelten.

4. Die zulässige Nutzung in den einzelnen Zonen ist wie folgt verbindlich festgelegt: …

5. Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzten Zonen ist im Sinne des Gesetzes ein Durchführungsplan zu erstellen.

6. Es gilt folgende Bauvorschrift:

  1. höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

7. Bei Fehlen des Durchführungsplans gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m, in jedem Fall nicht weniger als die Höhe der höheren gegenüberliegenden Gebäudefassade,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 23
Zone für die Schotterverarbeitung

1. Diese Zone umfasst die Flächen, in denen ausschließlich die Errichtung der Anlagen für die Schotterverarbeitung zulässig ist.

2. Dienstwohnungen sind nicht zulässig.

3. Zulässig ist die Errichtung eines Gebäudes für die Verwaltung mit einem Höchstausmaß von 40 m² Nutzfläche und der erforderlichen sanitären Anlagen.

4. Für das Gebäude gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m.

Art. 24
Zone für die Energieerzeugung

1. Dieses Sondernutzungsgebiet umfasst die Flächen, welche für Anlagen für die Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie bestimmt sind.

2. Dienstwohnungen sind nicht zulässig.

3. Zulässig ist die Errichtung eines Gebäudes für die Verwaltung mit einem Höchstausmaß von 40 m² Nutzfläche und der erforderlichen sanitären Anlagen.

4. Für das Gebäude gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 25
Zone für landwirtschaftliche Anlagen

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche als Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung für Anlagen zur Einbringung, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für den Schutz und die Verbesserung der Produktion von Seiten der landwirtschaftlichen Genossenschaften bestimmt sind.

2. Für die im Flächenwidmungsplan eigens gekennzeichnete Zone ist ein Durchführungsplan im Sinne von Artikel 57 des Gesetzes mit einem verbindlichen Flächengestaltungsplan zu erstellen.

3. Es gilt folgende Bauvorschrift:

a) höchstzulässiger Gebietsbauindex: m³/m².

4. Bei Fehlen des Durchführungsplanes gelten weiters folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässiger Überbauungsindex: ... %,
  2. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  3. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  4. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
  5. Versiegelungsindex: ... %,
  6. Mindestgrünfläche: … %,
    (optional)
  7. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 26
Öffentliche Grünfläche

1. Diese Zone umfasst bereits bestehende oder anzulegende öffentliche Park- und Gartenanlagen sowie öffentliche Freiflächen, welche vorwiegend für die Durchgrünung und Erholung bestimmt sind. Sie müssen entsprechend ausgestattet werden. Bei der Bepflanzung dieser Anlagen muss besonderer Wert auf die sinnvolle Auswahl und Verteilung der Bäume und Ziersträucher gelegt werden.

2. In den öffentlichen Grünflächen sind Bauführungen untersagt, mit Ausnahme solcher, welche für die Unterbringung der Geräte zur Instandhaltung der Anlagen erforderlich sind.

3. Optional mit Standortangabe:

Weiters zulässig sind kleine Kioske für den Verkauf eines eingeschränkten Angebotes von Getränken, Imbissen und Zeitungen und Zeitschriften mit einem Höchstausmaß von 20 m² Nutzfläche sowie sanitäre Anlagen.

4. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 27
Öffentlicher Freiraum

1. Diese Zone umfasst, auch kleinstrukturierte, heterogene Räume wie öffentliche Plätze, verkehrsberuhigte Zonen und Fußgängerzonen.

2. In den öffentlichen Freiräumen ist jegliche Bauführung untersagt, ausgenommen die Errichtung von Anlagen und Strukturen der Freiraumgestaltung.

3. Optional mit Standortangabe:

Weiters zulässig sind kleine Kioske für den Verkauf eines eingeschränkten Angebotes von Getränken, Imbissen und Zeitungen und Zeitschriften mit einem Höchstausmaß von 20 m² Nutzfläche sowie sanitäre Anlagen.

4. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 28
Kinderspielplatz

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche für Spiel und Erholung der Kinder bestimmt sind. Sie müssen entsprechend ausgestattet werden.

2. Auf den Kinderspielplätzen ist das Errichten von Gebäuden jeglicher Art untersagt, mit Ausnahme solcher, welche für die Unterbringung der Spielgeräte und der Geräte zur Instandhaltung der Anlagen erforderlich sind, mit einem Höchstausmaß von 20 m² Nutzfläche sowie der sanitären Anlagen.

3. Es gelten folgenden Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: 3 m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 29
Aufstiegsanlagen ohne Skibetrieb

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Aufstiegsanlagen sind für den öffentlichen Personentransport bestimmt.

2. Die Stationsgebäude dieser Aufstiegsanlagen gelten als Infrastrukturen und bilden keine Baumasse.

3. Die Stationen der Aufstiegsanlagen dürfen außer den betriebstechnisch notwendigen Einrichtungen und Räumlichkeiten auch Fahrkartenschalter, Warteraum, Werkzeuglager, Räumlichkeiten für die Erste Hilfe sowie sanitäre Anlagen, gemäß örtlichem Bedarf, beinhalten.

4. Es gelten folgende Bauvorschriften:

  1. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  2. Mindestgebäudeabstand: 10 m.

Art. 30
Eisenbahngebiet

1. Diese Zone umfasst die Bahntrasse, die Bahnhöfe sowie die Gebäude und Anlagen der Eisenbahnen.

2. In dieser Zone sowie auf allen Flächen längs der Bahntrasse, welche Eisenbahneigentum sind, jedoch nicht als Eisenbahngebiet ausgewiesen sind, können die für den Betrieb und die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs notwendigen Anlagen und Einrichtungen verwirklicht werden.

3. In den Bahnhofsgebäuden können die Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen für Fahrgäste errichtet werden.

4. Bei Neubauten muss der Grenzabstand mindestens 5 m betragen.

5. Entlang der Eisenbahn ist ein Bannstreifen von 30 m festgelegt, der in horizontaler Projektion vom nächstgelegenen Geleise bis zur Grenzlinie der Fläche zu messen ist, wie von Artikel 49 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, vorgeschrieben.

Art. 31
Autobahn

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragene Autobahnfläche ist dem Kraftfahrzeugverkehr auf getrennten Richtungsfahrbahnen, ohne höhengleiche Kreuzungsbereiche, und den zweckentsprechenden Diensten vorbehalten.

2. Die technische Ausstattung derselben wird von der zuständigen Behörde bestimmt.

3. Entlang der Autobahn ist ein Schutzstreifen festgelegt, welcher von der Straßengrenze aus gemessen wird, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, Straßenverkehrsordnung, definiert ist. Dieser Bannstreifen muss außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die im Sinne von Artikel 4 desselben gesetzesvertretenden Dekretes abgegrenzt sind, 60 m breit sein. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften bzw. in den ausgewiesenen Bauzonen ist ein Mindestabstand von 30 m vorgeschrieben.

4. Innerhalb dieses Bannstreifens ist jegliche Bautätigkeit untersagt.

Art. 32
Staatsstraße

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Staatsstraßen fallen in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen.

2. Die technischen Merkmale der Straßen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.

3. Entlang der Staatsstraße ist ein Bannstreifen festgelegt, welcher von der Straßengrenze aus gemessen wird, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, Straßenverkehrsordnung, (B – Hauptstraßen außerhalb der Ortschaften - C – Nebenstraßen außerhalb der Ortschaften) definiert ist. Dieser Bannstreifen ist außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die im Sinne von Artikel 4 desselben gesetzesvertretenden Dekretes abgegrenzt sind, 30 m breit bzw. 10 m, wenn es sich um ausgewiesene Bauzonen außerhalb dieser Ortschaften handelt. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist ein Mindestabstand von 5 m vorgeschrieben.

4. In den Bannstreifen längs der Staatsstraßen ist die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien erlaubt; die Errichtung von Tankstellen ist auch zulässig. Diese bestehen aus einem Dienstgebäude im Höchstausmaß von 50 m² Nutzfläche, den Zapfsäulen, der Waschanlage und den Einrichtungen für den Pannendienst.

Art. 33
Landesstraße

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Landesstraßen fallen in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen.

2. Die technischen Merkmale der Straßen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.

3. Entlang der Landesstraße ist ein Bannstreifen festgelegt, welcher von der Straßengrenze aus gemessen wird, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, Straßenverkehrsordnung, (D - Stadtstraßen), definiert ist. Dieser Bannstreifen ist außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die im Sinne von Artikel 4 desselben gesetzesvertretenden Dekretes abgegrenzt sind, 20 m breit. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften bzw. in den ausgewiesenen Bauzonen ist ein Mindestabstand von 5 m vorgeschrieben.

4. In den Bannstreifen längs der Landesstraßen ist die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien erlaubt; die Errichtung von Tankstellen ist auch zulässig. Diese bestehen aus einem Dienstgebäude im Höchstausmaß von 50 m² Nutzfläche, den Zapfsäulen, der Waschanlage und den Einrichtungen für den Pannendienst.

Art. 34
Gemeindestraße

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Gemeindestraßen fallen in die Zuständigkeit der Gemeinde.

2. Sie weisen, Bankett und Gehsteig miteinbezogen, folgende Breiten auf:

Typ A: Höchstbreite: ... m,

Typ B: Höchstbreite: ... m,

Typ C: Höchstbreite: ... m,

Typ D: Höchstbreite: ... m,

Typ E: Höchstbreite: ... m.

[...]

3. Entlang der Gemeindestraße ist ein Bannstreifen festgelegt, welcher von der Straßengrenze aus gemessen wird, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, Straßenverkehrsordnung, (E – Stadtviertelstraßen; F – Lokalstraßen), definiert ist. Dieser Bannstreifen ist außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die im Sinne von Artikel 4 desselben gesetzesvertretenden Dekretes abgegrenzt sind, 20 m breit. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften bzw. in den ausgewiesenen Bauzonen ist ein Mindestabstand von 5 m vorgeschrieben.

4. In den Bannstreifen längs der Gemeindestraßen ist die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien erlaubt; die Errichtung von Tankstellen ist auch zulässig. Diese bestehen aus einem Dienstgebäude im Höchstausmaß von 50 m² Nutzfläche, den Zapfsäulen, der Waschanlage und den Einrichtungen für den Pannendienst.

Art. 35
Radweg

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Radwege sind vornehmlich oder ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten.

2. Die technischen Merkmale sowie der Bau und Betrieb der Radwege sind durch die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes geregelt.

3. Die Höchstbreite beträgt .... m (2,5 – 6m).

4. Sofern die Verkehrssicherheit es zulässt, kann der Radweg auf beschränkten und entsprechend ausgeschilderten Abschnitten auch für den Anrainerverkehr und für den Verkehr von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden.

Art. 36
Radschnellweg

1. Radschnellwege dienen der leistungsstarken und schnellen Abwicklung größerer Radverkehrsmengen.

Art. 37
Fußweg

1. Die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Fußwege sind vornehmlich oder ausschließlich den Fußgängern vorbehalten.

2. Der Fußweg darf eine Breite von ... m nicht überschreiten.

3. Sofern die Breite des Fußweges es zulässt, kann dieser auch für den Anrainerverkehr genutzt werden.

Art. 38
Verkehrsinsel

1. Die im Flächenwidmungsplan als Verkehrsinseln eingetragenen Bereiche sind Zubehörsflächen der Straße.

2. Die Verkehrsinsel kann gärtnerisch oder architektonisch gestaltet werden, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3. Jede andere Bautätigkeit ist auf diesen Flächen untersagt.

Art. 39
Öffentlicher Parkplatz

1. Diese Zone umfasst die Flächen, welche zum Parken von Fahrzeugen bestimmt sind.

2. Im Fall von überdachten Abstellplätzen oder Parkhäusern gelten folgende Bauvorschriften:

  1. höchstzulässige mittlere Gebäudehöhe: ... m,
  2. Mindestgrenzabstand: 5 m,
  3. Mindestgebäudeabstand: 10 m,
    (optional)
  4. höchstzulässige absolute Gebäudehöhe: ... m.

Art. 40
Friedhofsbannstreifen

1. Dieser Streifen bildet das Banngebiet rund um die Friedhöfe.

2. Jegliche Bauführung im Rahmen der in das Banngebiet fallenden Flächen ist mit dem Landesgesetz vom 24. Dezember 1975, Nr. 55, in geltender Fassung, geregelt

Art. 41
Militärsdienstbarkeit

1. In den Zonen, in denen eine Militärdienstbarkeit besteht, sind die von der Militärbehörde erlassenen Vorschriften und Verbote gemäß Gesetz vom 24. Dezember 1976, Nr. 898, in geltender Fassung, und Gesetz vom 2. Mai 1990, Nr. 104, in geltender Fassung, einzuhalten.

Art. 42

Entnahmestelle für die öffentliche Trinkwasserversorgung

1. Die im Flächenwidmungsplan eigens gekennzeichneten Trinkwasserentnahmestellen mit deren Wasserschutzgebieten, welche von den zuständigen Behörden als solche erklärt wurden, sind im Sinne des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, geschützt.

Art. 43
Flughafenrisikozone

1. In den Flughafenrisikozonen sind die Vorschriften und Einschränkungen gemäß Flughafenrisikoplan, welcher von der ENAC genehmigt wird, einzuhalten.

Art. 44
Gefahrenzone

1. Die Gefahrenzonen sind mit dem geltenden Gefahrenzonenplan und der Durchführungsverordnung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 23, geregelt.

Art. 45
Notfallflächen des Zivilschutzes

1. Die mit eigenem Symbol gekennzeichneten Flächen sind dem Einsatz des Zivilschutzes bei Notfällen im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, vorbehalten.

Art. 46
Betrieb mit Gefahrenbereich

1. Diese Fläche umfasst Betriebe, für welche die Gefahr eines schweren Unfalls besteht und für welche die Dienststellenkonferenz in Umsetzung der Grundsätze und Zielsetzungen der Richtlinie 012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 folgende Vorschriften bezüglich der Raumordnung im Gefahrenbereich um den Betrieb xy erlassen hat:

Art. 47
Gebiete und Einzelobjekte von besonderer archäologischer, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung

1. Die im Flächenwidmungsplan eigens gekennzeichneten Bereiche und Baulichkeiten, welche von den zuständigen Behörden als „denkmalgeschütztes Gebiet“, „archäologisches Schutzgebiet“, „Nationaldenkmal“, oder „denkmalgeschütztes Gebäude“ erklärt wurden, sind von besonderer archäologischer, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und werden im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, in geltender Fassung, geschützt.

2. Sie sind auch im Sinne der Landesbestimmungen im Bereich Schutz und Erhaltung der geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Werte geregelt.

Art. 48
Durchführungsplan

1. Der Durchführungsplan ist von Artikel 57 des Gesetzes geregelt.

Art. 49
Wiedergewinnungsplan

1. Der Wiedergewinnungsplan ist von Artikel 58 des Gesetzes geregelt.

Art. 50
Leitungen
Primäre Infrastrukturen

1. Die im Plan der technischen Infrastrukturen eigens gekennzeichneten Leitungen und primären Infrastrukturen stellen die Netze und technischen Anlagen von allgemeinem Interesse dar.

2. Für die Bannstreifen gelten die einschlägigen Bestimmungen.

Art. 51
Kommunikationsinfrastruktur

1. Auf den Flächen, die mit eigenem Symbol gekennzeichnet sind, ist die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen durch öffentliche oder private Betreiber, mit entsprechender Genehmigung, zulässig. Die diesbezüglichen Bauwerke dürfen jene Größe nicht überschreiten, welche für die technische Funktion effektiv notwendig ist.

2. Die Fläche ist als gemeinsamer Standort im Sinne des Artikels 7/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in geltender Fassung, zu verwenden.

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