(1) Für die Ensembles laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes und die im Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes genannten Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen gelten weiterhin, soweit mit den auf der Grundlage des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, genehmigten landschaftlichen Unterschutzstellungen vereinbar, bis zur Anpassung der landschaftlichen Planungsinstrumente und der Parkpläne an die Vorgaben des Gesetzes, die den Widmungskategorien entsprechenden am 30. Juni 2020 geltenden Durchführungsbestimmungen der Bauleitpläne.