(1) In Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, bleiben bis zur Genehmigung der Gemeindebauordnungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes, aber spätestens bis zum 6. November 2020, die Bestimmungen zur Festlegung der Arbeitsweise der Gemeindebaukommission gemäß den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen aufrecht. Die Gemeindebaukommission nimmt all jene Aufgaben und Befugnisse wahr, die den Kommissionen laut den Artikeln 4 und 68 Absatz 1 des Gesetzes obliegen. Sämtliche Anträge auf Erlass der Baugenehmigung gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes müssen von der Gemeindebaukommission geprüft werden. Bis spätestens 6. November 2020 bleiben die Bestimmungen der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen aufrecht, soweit sie mit den Bestimmungen des Gesetzes und den erlassenen Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen.