(1) Das Personal erhält, auf der Grundlage der Bewertung der zu Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraums im Rahmen eines eigenen persönlichen Gesprächs abgeschlossenen Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Kriterien laut Absatz 2 eine Zusatzprämie.
(2) Für die Zuweisung der Zusatzprämie gelten folgende Kriterien:
(3) Die Zusatzprämie kann auch nur einer beschränkten Anzahl des Personals zuerkannt werden, wobei der Ausschluss von gesamten Personengruppen zu vermeiden ist.