1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.
2. Der Direktor/Die Direktorin und ein Beamter/eine Beamtin des Landesamtes für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten ermitteln die zu kontrollierenden Anträge durch das Los. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip, anhand einer Aufstellung aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können auch Zweifelsfälle überprüft werden.
3. Bei den Stichprobenkontrollen wird die Übereinstimmung der vorgelegten Ersatzerklärungen mit den originalen Abrechnungsunterlagen überprüft.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.
5. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.
6. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.