(1) Diese Verordnung beinhaltet in Durchführung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m), Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, Bestimmungen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und legt fest, in welchen Fällen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne spezifische Flächenwidmung errichtet werden können.
(1) Vorbehaltlich der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Präzisierungen und Einschränkungen sind in oder auf gemäß den geltenden Plänen und Bestimmungen zulässigen Bauten Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zulässig, unabhängig von der Flächenwidmung und den Schwellenwerten der Anlagen, vorausgesetzt, dass eine positive architektonische, landschaftliche und denkmalpflegerische Bewertung vorliegt und keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegenstehen bzw. dadurch die widmungsgemäße Nutzung der Bauten nicht beeinträchtigt wird.
(1) Vorbehaltlich der positiven denkmalpflegerischen, architektonischen und landschaftlichen Bewertung sowie der Bewertung des Standortes hinsichtlich Erreichbarkeit, erforderlichen Ausbaus der Zufahrten und Anbindung an das Verteilungsnetz sind, falls keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegenstehen, folgende Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zulässig:
(1) Vorbehaltlich der für den Eingriff vorgesehenen Bewertungen und Genehmigungen dürfen Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren an Gebäuden nur unter Einhaltung folgender Vorgaben angebracht werden:
(2) Auf Gewächs- und Glashäusern ist die Installation von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren verboten. Jene Gärtnereibetriebe, die an ihrem Sitz über eine nutzbare Fläche von wenigstens 5.000 m² verfügen, wovon wenigstens 1.000 m² Gewächshäuser und wenigstens die Hälfte der vorgenannten Flächen im Eigentum des Betriebes sein müssen, dürfen auf den am Betriebssitz befindlichen Gewächs- und Glashäusern höchstens 500 m² an Photovoltaikpaneelen anbringen.
(3) Das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren an denkmalgeschützten Gebäuden ist verboten.
(4) In Gebieten der Widmungskategorien Wald, bestockte Wiese und Weide, Weidegebiet und alpines Grünland, Felsregion und Gletscher ist die Installation von Photovoltaikpaneelen und Sonnenkollektoren ausschließlich parallel und anliegend zu den Dachflächen für die Eigenversorgung zulässig. Photovoltaikpaneele dürfen zudem nur dann installiert werden, wenn kein Anschluss ans Stromnetz besteht.
(1) Die Errichtung von Windkraftanlagen kann ohne Leistungsbeschränkung und unabhängig von der Flächenwidmung genehmigt werden, vorbehaltlich der positiven architektonischen, landschaftlichen und denkmalpflegerischen Bewertung und wenn keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegenstehen. Bei der Bewertung des Standortes sind außerdem die Erreichbarkeit, der erforderliche Ausbau der Zufahrten und die Anbindung an das Stromnetz zu berücksichtigen.
(2) Für die Deckung des Eigenbedarfes von Schutz- und Almhütten ohne Anschluss an das Stromnetz ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit angemessener Größe und Leistung auch in Abweichung von Absatz 3 Buchstaben b) und c) zulässig, vorbehaltlich der Bewertung laut Absatz 1.
(3) In folgenden Zonen und Gebieten ist die Errichtung von Windkraftanlagen untersagt:
(1) Anlagen, welche die Schwellenwerte laut Artikel 3 überschreiten, dürfen nur in Sondernutzungsgebieten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen errichtet werden.
(2) Die Schwellenwerte dürfen in keinem Fall dadurch umgangen werden, dass Anlagen oder Genehmigungsanträge aufgeteilt werden.
(3) Bei Einstellung der Energiegewinnung sind die Anlagen zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
(4) Die Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist verboten.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 28. September 2007, Nr. 52, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.