(1) Die Errichtung von Windkraftanlagen kann ohne Leistungsbeschränkung und unabhängig von der Flächenwidmung genehmigt werden, vorbehaltlich der positiven architektonischen, landschaftlichen und denkmalpflegerischen Bewertung und wenn keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegenstehen. Bei der Bewertung des Standortes sind außerdem die Erreichbarkeit, der erforderliche Ausbau der Zufahrten und die Anbindung an das Stromnetz zu berücksichtigen.
(2) Für die Deckung des Eigenbedarfes von Schutz- und Almhütten ohne Anschluss an das Stromnetz ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit angemessener Größe und Leistung auch in Abweichung von Absatz 3 Buchstaben b) und c) zulässig, vorbehaltlich der Bewertung laut Absatz 1.
(3) In folgenden Zonen und Gebieten ist die Errichtung von Windkraftanlagen untersagt: