(1) Vorbehaltlich der positiven denkmalpflegerischen, architektonischen und landschaftlichen Bewertung sowie der Bewertung des Standortes hinsichtlich Erreichbarkeit, erforderlichen Ausbaus der Zufahrten und Anbindung an das Verteilungsnetz sind, falls keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegenstehen, folgende Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zulässig: