(1) Diese Verordnung beinhaltet in Durchführung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m), Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, Bestimmungen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und legt fest, in welchen Fällen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne spezifische Flächenwidmung errichtet werden können.