(1) Anlagen, welche die Schwellenwerte laut Artikel 3 überschreiten, dürfen nur in Sondernutzungsgebieten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen errichtet werden.
(2) Die Schwellenwerte dürfen in keinem Fall dadurch umgangen werden, dass Anlagen oder Genehmigungsanträge aufgeteilt werden.
(3) Bei Einstellung der Energiegewinnung sind die Anlagen zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
(4) Die Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist verboten.