(1) Kann der informelle Antrag nicht sofort angenommen werden oder bestehen aufgrund der gelieferten Informationen und Unterlagen Zweifel an der subjektiven Zugangsberechtigung der antragstellenden Person, an ihrer Identität oder an ihren Vertretungsbefugnissen oder ist zweifelhaft, ob die Unterlage zugänglich ist, so wird die Person aufgefordert, einen formellen Antrag zu stellen.
(2) Die/Der Verfahrensverantwortliche stellt gemäß Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, eine Bestätigung über den Eingang des Antrags auf formellen Zugang aus. 4)
(3) Wird ein formeller Antrag nicht direkt bei der zuständigen Organisationseinheit gestellt, sondern bei einer anderen Organisationseinheit des Landes oder einer der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, so leitet der Empfänger den Antrag unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit oder Körperschaft weiter und verständigt die antragstellende Person über die Weiterleitung. 5)
(4) Die antragstellende Person muss die Eckdaten der beantragten Unterlage angeben oder Hinweise, anhand derer diese ermittelt werden kann, sowie das mit dem Antragsgegenstand zusammenhängende Interesse; zudem muss sie ihre Identität und gegebenenfalls ihre Vertretungsbefugnisse nachweisen. 6)
(5) Im Fall öffentlicher Verwaltungen wird der Antrag vom Direktor/von der Direktorin der betroffenen Organisationseinheit gestellt oder vom/von der Verfahrensverantwortlichen.
(6) Ist ein Antrag fehlerhaft oder unvollständig, benachrichtigt der oder die Verfahrensverantwortliche die betroffene Person innerhalb von 10 Tagen darüber, und zwar auf telematischem Weg im Fall jener, die dieser Form zugestimmt haben, andernfalls per Einschreiben mit Rückschein oder in einer sonstigen Mitteilungsform, die eine Empfangsbestätigung vorsieht. Der oder die Verfahrensverantwortliche beraumt dabei eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen an, innerhalb welcher der Antrag berichtigt oder ergänzt werden kann. Sind nach Ablauf der anberaumten Frist die Berichtigungen oder Ergänzungen nicht eingegangen oder sind sie unzureichend, so erklärt der oder die Verfahrensverantwortliche den Antrag für unzulässig und setzt die betroffene Person darüber in Kenntnis. 7)