(1) Wurden keine Drittbetroffenen festgestellt, kann das Recht auf Aktenzugang auf Antrag informell bei der Organisationseinheit ausgeübt werden, die dafür zuständig ist, die abschließende Maßnahme zu ergreifen oder das entsprechende Dokument ständig zu verwahren.
(2) Im Antrag müssen die Eckdaten der beantragten Unterlage angegeben sein oder die Daten, anhand derer die Unterlage ermittelt werden kann, sowie das mit dem Antragsgegenstand zusammenhängende Interesse; zudem ist ein Identitätsnachweis erforderlich und gegebenenfalls der Nachweis über die Vertretungsbefugnis.
(3) Stattgegeben wird dem Antrag, der unverzüglich und formlos überprüft wird, entweder durch die Angabe der Veröffentlichung, in der die beantragten Informationen enthalten sind, durch Vorlage des Dokuments, durch Aushändigung einer Kopie oder in sonstiger geeigneter Form.
(4) Im Fall öffentlicher Verwaltungen wird der Antrag vom Direktor/von der Direktorin der betroffenen Organisationseinheit gestellt oder vom/von der Verfahrensverantwortlichen.
(5) Stellt der oder die Verfahrensverantwortliche anhand der angeforderten Unterlagen Drittbetroffene fest, so fordert er oder sie die antragstellende Person auf, einen formellen Zugangsantrag zu stellen.