1. In der Gewährungsmaßnahme werden die Geldmittel festgelegt, die insgesamt für die Beihilfen laut Artikel 4 des Gesetzes zur Verfügung stehen.
2. Diese verfügbaren Mittel werden auf der Grundlage folgender Kriterien auf die anerkannten Verbände aufgeteilt:
a) 70 Prozent der Beihilfe wird auf der Grundlage der im Bezugsjahr durchzuführenden Anzahl jährlicher und zweijährlicher ordentlicher Revisionen von Genossenschaften, die im Handelsregister als „aktiv“ gemeldet sind, berechnet,
1) die Anzahl der Revisionen der Genossenschaften, welche die Grenzwerte laut Artikel 2435-bis des Zivilgesetzbuches überschreiten und der obligatorischen gesetzlichen Rechnungsprüfung unterliegen, wird mit 2,25 multipliziert,
b) 30 Prozent der Beihilfe wird auf der Grundlage des von jedem Verband für die Revisions- und Aufsichtstätigkeit sowie für die interne und externe Entwicklungs- und Reorganisationstätigkeit vorgelegten Kostenvoranschlags berechnet.
3. Für jede zwecks Aufsichtstätigkeit am Stichtag 31. Dezember des Vorjahres angeschlossene aktive Genossenschaft darf die zugelassene Ausgabe einen Höchstbetrag von insgesamt 40.000,00 Euro nicht überschreiten.
4. Die den anerkannten Verbänden gewährte Beihilfe darf 60 Prozent der zugelassenen Ausgabe nicht überschreiten.