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Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1098
Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Förder- und Revisionstätigkeit von Genossenschaften im Sinne des Regionalgesetzes vom 14. Februar 1964, Nr. 8 - Widerruf des Beschlusses Nr. 922 vom 18.09.2018 (abgeändert mit Beschluss Nr. 783 vom 07.09.2021)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Förder- und Revisionstätigkeit von Genossenschaften

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beihilfen gemäß Regionalgesetz vom 14. Februar 1964, Nr. 8, in geltender Fassung, „Maßnahmen zu Gunsten des Genossenschaftswesens“. Die Beihilfen werden gemäß Artikel 8 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, „Regelung der Aufsicht über die genossenschaftlichen Körperschaften“ anerkannten Verbänden in Vertretung genossenschaftlicher Körperschaften, in der Folge „Verbände“ genannt, gewährt sowie genossenschaftlichen Körperschaften, die im Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften eingetragen sind, aber keinem Verband angegliedert sind.

2. Die Beihilfen laut Absatz 1 werden unter der Bedingung gewährt, dass es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Paragraph 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt.

Artikel 2
Gegenstand und Anspruchsberechtigte

1. Die Beihilfen laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 14. Februar 1964, Nr. 8, in geltender Fassung, in der Folge „Gesetz” genannt, können den Verbänden zur Deckung eines Teils ihrer Kosten für die Revisions- und Aufsichtstätigkeit zugunsten der angeschlossenen genossenschaftlichen Körperschaften gewährt werden sowie für die interne und externe Förderungs- und Entwicklungstätigkeit.

2. Den keinem Verband angeschlossenen genossenschaftlichen Körperschaften, die im Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften eingetragen sind, kann eine Beihilfe zur teilweisen Deckung der getätigten Ausgaben für die ordentliche Revision gemäß Artikel 8 des Gesetzes gewährt werden.

Artikel 3
Anträge und Unterlagen

1. Die Anträge auf Beihilfe und auf Auszahlung müssen auf den vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens bereitgestellten Vordrucken abgefasst sein und digital vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Antrag stellenden Körperschaft unterzeichnet sein.

2. Die Anträge samt Anlagen im PDF-Format müssen, gemäß den von Artikel 65 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten, durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse des Landesamtes für die Entwicklung des Genossenschaftswesens übermittelt werden.

3. Eventuelle sonstige Mitteilungen müssen nicht per PEC erfolgen, sondern können dem Amt per E-Mail an seine offizielle Adresse zugestellt werden.

Artikel 4
Pflichten

1. Die Begünstigten sind verpflichtet, jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf bzw. den Teilwiderruf der Finanzierung haben kann; die Änderung muss innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten oder Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses mitgeteilt werden.

2. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Förderung für notwendig erachtet.

3. Die Begünstigten müssen die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einhalten.

4. Im Antrag muss erklärt werden, dass für dasselbe Vorhaben und dieselben zulässigen Ausgaben keine Förderungen bei anderen öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen beantragt wurden.

2. Abschnitt
Beihilfen an Verbände

Artikel 5
Antragstellung

1. Für den Erhalt der in Artikel 4 des Gesetzes vorgesehenen Beihilfen müssen die Verbände dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens, innerhalb Februar eines jeden Jahres, einen nach den Modalitäten laut Artikel 3 verfassten Antrag stellen, dem folgende Unterlagen beiliegen:

a) Tätigkeitsprogramm der Revisions- und Aufsichtstätigkeiten, die im Laufe des Bezugsjahrs durchzuführen sind,

b) Programm für die internen und externen Entwicklungs- und Fördertätigkeiten, die im Laufe des Bezugsjahrs durchzuführen sind,

c) detaillierter Kostenvoranschlag für sämtliche Tätigkeiten laut den Buchstaben a) und b), mit getrennter Angabe der Kostenpunkte laut Artikel 6 Absatz 1,

d) eventuelle weitere vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens angeforderte Unterlagen.

2. Das Tätigkeitsprogramm laut Absatz 1 Buchstabe a) muss Folgendes enthalten:

a) die Liste der zwecks Aufsichtstätigkeit gemäß IV. Titel des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, angeschlossenen und im Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften zum 31. Dezember des Vorjahres eingetragenen, aktiven Genossenschaften, mit Angabe:

1) der Genossenschaften, welche nicht den Jahresabschluss in verkürzter Form aufstellen können, da sie die Grenzwerte laut Artikel 2435-bis des Zivilgesetzbuches überschreiten und im Bezugsjahr der obligatorischen gesetzlichen Rechnungsprüfung unterliegen,

b) die Anzahl der im Bezugsjahr durchzuführenden jährlichen und zweijährlichen ordentlichen genossenschaftlichen Revisionen.

3. Die Anzahl der Revisionen laut Absatz 2 Buchstabe b) enthält nicht die im Handelsregister als „inaktiv“ gemeldeten Genossenschaften.

Artikel 6
Zulässige Ausgaben

1. Die auf die Programme laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) bezogenen Kosten können folgende Posten enthalten:

a) Personalkosten:

1) Löhne und Gehälter,

2) Sozialabgaben,

3) im Bezugsjahr angereifte Rückstellungen im Abfertigungsfonds,

4) im Bezugsjahr angereifte Rückstellungen für Pensionen und Zusatzvorsorge,

5) Rückvergütungen der Kosten für Außendienste, Fahrten sowie Unterkunft und Verpflegung des Personals,

6) Kosten für die Aus- und Weiterbildung des Personals,

b) Betriebskosten:

1) Vergütungen für externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, freiberuflich Tätige sowie Dienstleistungsgesellschaften,

2) Mieten für die Betriebsimmobilien, Kondominiumsspesen und Heizkosten,

3) Strom, Wasser, Gas, Telefon und Reinigung,

4) ordentliche Instandhaltung von Immobilien, Einrichtung, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen,

5) Kosten für Mietwagen,

6) Transportkosten,

7) Verwaltungs-, Organisations-, Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsberatungen, vorbehaltlich von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b),

8) Versicherungen,

9) Softwarebetreuung,

10) Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie Ankauf von Fachliteratur in Zusammenhang mit der Tätigkeit,

11) Büromaterial und Drucksachen,

12) Ausgaben für Gesellschaftsorgane und Mitgliedsbeiträge,

13) Ausgaben für institutionelle Veranstaltungen.

Artikel 7
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht unter die zulässigen Ausgaben fallen:

a) Investitionsausgaben,

b) Ausgaben betreffend Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem fachlichen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Beistand bzw. Aus- und Weiterbildung zugunsten bestimmter Genossenschaften,

c) Abgaben und Steuern auf das Einkommen,

d) absetzbare Mehrwertsteuer,

e) Rücklagen, vorbehaltlich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a),

f) Abschreibungen,

g) Spenden und Schenkungen zugunsten Dritter,

h) Verluste aus Forderungen,

i) Passivzinsen,

j) Verzugszinsen und Strafen,

k) alle sonstigen Ausgaben, die nicht Endkosten für den Verband sind.

2. Beträge, die aufgrund anderer Gesetze zur öffentlichen Unterstützung zugelassen sind, können nicht als Ausgabe anerkannt werden. Sind diese Ausgaben in der anfänglichen Kostenaufstellung angeführt, so müssen sie bei der Endabrechnung abgezogen werden.

Artikel 8
Kriterien für die Aufteilung der Mittel

1. In der Gewährungsmaßnahme werden die Geldmittel festgelegt, die insgesamt für die Beihilfen laut Artikel 4 des Gesetzes zur Verfügung stehen.

2. Diese verfügbaren Mittel werden auf der Grundlage folgender Kriterien auf die anerkannten Verbände aufgeteilt:

a) 70 Prozent der Beihilfe wird auf der Grundlage der im Bezugsjahr durchzuführenden Anzahl jährlicher und zweijährlicher ordentlicher Revisionen von Genossenschaften, die im Handelsregister als „aktiv“ gemeldet sind, berechnet,

1) die Anzahl der Revisionen der Genossenschaften, welche die Grenzwerte laut Artikel 2435-bis des Zivilgesetzbuches überschreiten und der obligatorischen gesetzlichen Rechnungsprüfung unterliegen, wird mit 2,25 multipliziert,

b) 30 Prozent der Beihilfe wird auf der Grundlage des von jedem Verband für die Revisions- und Aufsichtstätigkeit sowie für die interne und externe Entwicklungs- und Reorganisationstätigkeit vorgelegten Kostenvoranschlags berechnet.

3. Für jede zwecks Aufsichtstätigkeit am Stichtag 31. Dezember des Vorjahres angeschlossene aktive Genossenschaft darf die zugelassene Ausgabe einen Höchstbetrag von insgesamt 40.000,00 Euro nicht überschreiten.

4. Die den anerkannten Verbänden gewährte Beihilfe darf 60 Prozent der zugelassenen Ausgabe nicht überschreiten.

Artikel 9
Auszahlung der den Verbänden gewährten Beihilfen

1. Mit der Maßnahme zur Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 4 des Gesetzes wird die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von 50 Prozent des auf der Grundlage der zugelassenen Programme und Kostenvoranschläge gewährten Betrags verfügt.

2. Die restlichen 50 Prozent der Beihilfe werden gegen Vorlage folgender Unterlagen ausgezahlt:

a) detaillierter Bericht, in dem die durchgeführte Tätigkeit nachgewiesen wird, mit Angabe der Anzahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres abgeschlossenen jährlichen und zweijährlichen ordentlichen Revisionen aktiver Genossenschaften sowie eventueller Angabe der geplanten Ziele, die nicht umgesetzt werden konnten, mit entsprechender Begründung,

b) Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen; der Aufstellung wird eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des antragstellenden Verbands beigelegt, welche bescheinigt, dass die genannten Ausgaben effektiv bestritten wurden,

c) von der Vollversammlung genehmigter Jahresabschluss des Verbands, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung und dem Anhang besteht, sowie Bericht über die gesetzliche Rechnungsprüfung,

d) Erklärung des gesetzlichen Rechnungsprüfers/der gesetzlichen Rechnungsprüferin, welche die Übereinstimmung der im Bericht enthaltenen Angaben mit den Buchhaltungsunterlagen bestätigt,

e) Urteil des gesetzlichen Rechnungsprüfers/der gesetzlichen Rechnungsprüferin über die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel, die dem Verband für seine Tätigkeit zur Förderung der genossenschaftlichen Körperschaften und der Aufsicht über diese gewährt wurden.

3. Die gewährte, auszahlbare Beihilfe wird aufgrund der Informationen, die aus den unter Absatz 2 angeführten Unterlagen hervorgehen, neu berechnet; sie wird proportional gekürzt, wenn die effektiv bestrittenen Ausgaben bzw. die Zahl der durchgeführten Revisionen geringer sind, als ursprünglich vorgesehen.

4. Wird die Anerkennung eines Verbands widerrufen, so wird die dem Verband gewährte Beihilfe auf der Grundlage der bis zum Widerruf der Anerkennung bestrittenen Ausgaben bzw. durchgeführten Revisionen proportional gekürzt.

3. Abschnitt
Beihilfen an genossenschaftliche Körperschaften

Artikel 10
Zulässige Ausgaben

1. Die genossenschaftlichen Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 1 können für die ordentlichen Revisionen einen Beihilfeantrag einreichen.

2. Als zulässige Ausgabe gilt die effektiv für die Revision bestrittene Ausgabe.

3. Die Mehrwertsteuer kann als förderungsfähige Ausgabe zugelassen werden, wenn der Begünstigte nicht mehrwertsteuerpflichtig und die Mehrwertsteuer ein Kostenfaktor ist.

Artikel 11
Antragstellung

1. Der Antrag auf Beihilfe muss nach den in Artikel 3 angeführten Modalitäten verfasst sein.

2. Dem Antrag müssen die Rechnung oder Honorarnote des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin sowie die Bestätigung über die erfolgte Zahlung im PDF-Format beiliegen. Die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung bzw. auf eine sonstige rückverfolgbare Art erfolgt sein, lautend auf die begünstigte Genossenschaft. Ausgleichszahlungen sind nicht zulässig.

3. Der Antrag muss dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens per PEC-Mitteilung übermittelt werden, und zwar innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt der von diesem Amt übermittelten Aufforderung zur Begleichung der Revisionskosten.

4. Unvollständige Anträge sowie Anträge, die nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Frist vervollständigt wurden, werden von Amts wegen archiviert.

Artikel 12
Ausmaß der Beihilfe

1. Die Beihilfe beläuft sich auf 50 Prozent der anerkannten Ausgaben.

4. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13
Kontrollen und Sanktionen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens 6 Prozent der geförderten Initiativen Stichprobenkontrollen durchgeführt.

2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Initiativen erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beihilfen.

3. Darüber hinaus werden sämtliche Fälle überprüft, in denen das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens Zweifel hegt.

4. Die Kontrolle kann folgendermaßen erfolgen:

a) durch Lokalaugenscheine und Inspektionen,

b) durch Anforderung entsprechender Unterlagen.

5. Bei der Durchführung der Kontrollen kann sich das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens von anderen Abteilungen der Landesverwaltung bzw. den genossenschaftlichen Revisoren im Zuge der Revision unterstützen lassen.

6. Bei Verstoß gegen diese Richtlinien wird die Förderung wiederrufen; in diesem Fall muss der Förderbetrag zuzüglich der angereiften gesetzlichen Zinsen an die Landesverwaltung rückerstattet werden. Aufrecht bleiben die geltenden Bestimmungen über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen.

Artikel 14
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für Beihilfeanträge, die ab dem 1. Jänner 2020 beim zuständigen Landesamt eingereicht werden.

 

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