(1) Den Studierenden laut Artikel 3 kann die Vergütung Kosten für den Transport zwischen dem Wohnort und dem Studienort bzw. zwischen der Unterkunft am Studienort und der Universität gewährt werden, wenn sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können.
(2) Die Vergütung laut dem vorhergehenden Absatz umfasst auch die Transportkosten für jene Streckenabschnitte, die nicht durch öffentliche Verkehrsmittel abgedeckt sind, falls der/die Studierende nicht imstande ist, die nächstgelegene Haltestelle zu erreichen oder die Wartezeit zu bewältigen.
(3) Die Durchführung mehrerer Beförderungen am gleichen Tag – einschließlich der Leerfahrten – kann nur im Falle nachgewiesener Notwendigkeit berücksichtigt werden.
(4) Für Transporte mit dem Privatfahrzeug wird ein Betrag vergütet, welcher der Kilometervergütung entspricht, die den Landesbediensteten gemäß den geltenden Kollektivverträgen bei Außendiensten zusteht.
(5) Die Vergütung der Kosten für Transporte durch Unternehmen oder Vereine, die diesen Dienst anbieten (Taxi, Autoverleih, Genossenschaften usw.), wird aufgrund der Kostenvoranschläge gewährt, welche dem Antrag gemäß 4. Abschnitt beigelegt werden müssen.