(1) Studierenden laut Artikel 3 kann die Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln, welche aufgrund ihrer Behinderung notwendig sind, gewährt werden.
(2) Die Vergütung laut dem vorhergehenden Absatz umfasst auch die Kosten für Dienstleistungen, welche die Verfügbarkeit der Hilfsmittel ermöglichen, sofern diese nicht mit den benötigten Eigenschaften auf dem Markt verfügbar sind.
(3) Der oder die Studierende verpflichtet sich, eventuell von der Universität zur Verfügung gestellte Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen, und nur bei fehlender Verfügbarkeit eigene Hilfsmittel anzukaufen.