1. Diese Richtlinien legen in Durchführung von Artikel 37 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Mindeststandards für Räumlichkeiten zur zeitweiligen Unterkunft von landwirtschaftlichen Saisonarbeitern und Saisonarbeiterinnen, die in bestehenden Wirtschaftsgebäuden an der Hofstelle im unbedingt notwendigen Ausmaß errichtet werden können, fest.
2. Weiters legen diese Richtlinien die zeitliche Obergrenze für die Nutzung der Räumlichkeiten fest und regeln deren technische und hygienische Merkmale.