1. Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen sind:
a) Denkmalschutzbindung des Kulturgutes im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Januar 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, „Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter“, in der Folge Kodex genannt, und von Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung,
b) Genehmigung der zu fördernden Arbeiten im Sinne des Kodex.
2. Die Beiträge werden grundsätzlich nur für Maßnahmen zur unmittelbaren Erhaltung und Restaurierung der Elemente gewährt, die den geschichtlich-künstlerischen Charakter des Werkes prägen.
3. Die Beiträge dienen der Deckung der Mehrkosten, die sich aus den methodischen und technologischen Maßnahmen ergeben, die im Hinblick auf die geschichtlich-künstlerische Qualität des Werkes und seine spezifische Denkmalschutzbindung notwendig sind.
4. Bei indirekten Denkmalschutzbindungen im Sinne des Kodex können ausschließlich für den öffentlich sichtbaren Außenbereich von Gebäuden Beiträge gewährt werden.
5. Förderfähig sind nur Maßnahmen laut dem 2. Abschnitt. Nicht gefördert werden ordentliche Instandhaltungsarbeiten wie periodische Malerarbeiten, die Behebung von Putzschäden, Spenglerarbeiten, geringfügige Dachreparaturen und Ähnliches.