(1) Die Bewertung der Arbeit der Führungskräfte orientiert sich an den Zielen und an der Umsetzung des Dreijahresplans des Bildungsangebots sowie am Berufsprofil der Führungskräfte. Sie besteht aus der Dienstbewertung im Probejahr und aus der jährlichen Dienstbewertung.
(2) Bei der Ermittlung der Bewertungsindikatoren sind folgende Bereiche zu beachten:
(3) Der zuständige Landesdirektor/Die zuständige Landesdirektorin nimmt die Dienstbewertung vor. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
(4) Auf Antrag der Führungskraft kann der zuständige Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin auch ein alternatives Bewertungskonzept für die jährliche Dienstbewertung genehmigen.
(5) Die zuständigen Landesdirektionen legen mit Bezug auf ihre unterschiedliche Realität die Indikatoren und die Details zur Durchführung der Dienstbewertung fest.