(1) Jede Berufsbildungsschule erarbeitet unter Einbeziehung der Mitglieder der Schulgemeinschaft den Dreijahresplan des Bildungsangebotes. Dieser ist das grundsätzliche Dokument der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Berufsbildungsschule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Berufsbildungsschulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen.
(2) Der Dreijahresplan stimmt mit den Bildungszielen der jeweiligen Berufsbildungsschule überein und spiegelt die Bedürfnisse ihres kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes wieder. Der Dreijahresplan umfasst und berücksichtigt die verschiedenen Unterrichtsverfahren und nutzt die entsprechenden Fähigkeiten des Schulpersonals.
(3) Die didaktischen, organisatorischen und projektbezogenen Bedürfnisse, die aus dem Dreijahresplan hervorgehen, gelten als eines der Kriterien für die Zuweisung der Personalressourcen.
(4) Der Dreijahresplan enthält auch die Ziele und die Modalitäten der schulinternen Fortbildungstätigkeiten für das gesamte Personal der Berufsbildungsschule.
(5) Der Dreijahresplan enthält zudem die Weiterbildungsangebote für Erwachsene.
(6) Der Dreijahresplan berücksichtigt die Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bildungsangebotes, die aus den Ergebnissen der internen und externen Evaluation hervorgehen.
(7) Die Führungskraft gibt unter Einbeziehung der Mitglieder der Schulgemeinschaft die Richtlinien für die Erstellung des Dreijahresplans vor. Das Lehrerkollegium erarbeitet auf dieser Grundlage den Dreijahresplan, der vom Schulrat bis Ende November des Schuljahres vor dem Dreijahresbezugszeitraum genehmigt wird. Der Plan tritt im darauffolgenden Schuljahr in Kraft und kann jährlich bis Ende November angepasst werden.
(8) Der Dreijahresplan wird auf der Website der Berufsbildungsschule veröffentlicht und dort laufend aktualisiert. Die Dreijahrespläne der Berufsbildungsschulen werden zudem auf der Website der jeweiligen Landesdirektion veröffentlicht.