(1) Die Einnahmen der Berufsbildungsschulen umfassen, soweit sie ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen zustehen, Folgendes:
- die Zuweisungen des Landes,
- die Zuweisungen der Gemeinden,
- die von der Landesregierung festgelegten Schulgebühren und die Beiträge der Schüler und Schülerinnen,
- Kursgebühren von Privatpersonen, Unternehmen sowie öffentlichen und privaten Körperschaften, die das berufliche Weiterbildungsangebot nutzen,
- die Beiträge von anderen Körperschaften und Institutionen, von Unternehmen oder Privatpersonen,
- die Einnahmen aus den von den Berufsbildungsschulen abgeschlossenen Verträgen oder aus Veräußerungen von verfügbaren Gütern,
- Schenkungen, Erbschaften und Legate, Zuwendungen und Spenden,
- alle weiteren Einnahmen jeglicher Art.
(2) Bei den Zuweisungen des Landes für die Finanzierung des Schulbetriebs sind ordentliche und außerordentliche Zuweisungen zu unterscheiden. Die Zuweisungen erfolgen nach den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien.
(3) Die Landesregierung legt die ordentlichen Zuweisungen nach objektiven Parametern zur Ermittlung des Bedarfs fest und berücksichtigt dabei die Größe und Komplexität der einzelnen Schule.
(4) Die außerordentlichen Zuweisungen sollen unvorhersehbare Ausgaben decken oder der Umsetzung von besonderen Projekten dienen.
(5) Das Land sichert den Berufsbildungsschulen eine Grundausstattung zu, um den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu garantieren.
(6) Die ordentlichen Zuweisungen des Landes werden ohne andere Zweckbindung zugeteilt als jene der vorrangigen Verwendung für die Abwicklung der Unterrichts-, Bildungs- und Beratungstätigkeiten.
(7) Im Sinne der Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der finanziellen Mittel kann die jeweilige Bildungsdirektion einzelne Schulbetriebsausgaben selbst übernehmen. Zudem sorgt das Land für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung sowie für die informationstechnische und die Energieinfrastruktur der Berufsbildungsschulen.