(1) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„2. Das Land veranstaltet theoretische und praktische Kurse für die Ausbildung der Skilehrer. Diese Kurse können sowohl direkt vom Land als auch über die Skilehrerschule Südtirol der Landesberufskammer der Skilehrer durchgeführt werden.“
(2) Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„6. Die für die Ausübung der Berufstätigkeit verpflichtenden Fortbildungskurse werden unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz 3 von der Skilehrerschule Südtirol der Landesberufskammer der Skilehrer durchgeführt. Die Skilehrerschule Südtirol der Landesberufskammer der Skilehrer führt außerdem nicht verpflichtende Fortbildungskurse durch, wobei es letzterer freisteht, die Dauer, die Häufigkeit und die Programme derselben festzulegen.“
(3) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 ((Prüfungskommissionen)
1. Die Landesregierung legt die Zusammensetzung, die Ernennungsmodalitäten und die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen für jede Befähigung laut Artikel 3 fest.“
(4) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„1. Die Skilehrer können durch den Besuch eigener Kurse, welche vom Land, von der Landesberufskammer der Skilehrer oder von anderen Organisationen oder Berufsvereinigungen organisiert werden, und nach Ablegung der entsprechenden Prüfungen folgende Qualifikationen und Spezialisierungen erlangen:
- Qualifikation als Skischulleiter,
- Qualifikation als Ski- oder Snowboard- oder Langlauflehrerausbildner,
- Spezialisierung für den Unterricht in der Verwendung von skiähnlichen Sportgeräten,
- Spezialisierung für den Kinderskiunterricht,
- Spezialisierung für den Skiunterricht für Behinderte,
- Spezialisierung für fremdsprachlichen Skiunterricht,
- Spezialisierung im Freeride,
- Spezialisierung im Freestyle.“
(5) Nach Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Die Qualifikationen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind den Skilehrern laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) vorbehalten; die Spezialisierungen laut Absatz 1 Buchstaben c), d), e), f), g) und h) können von den Skilehrern laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) erlangt werden.“
(6) In Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung, werden die Wörter „, des Sitzes“ durch die Wörter "und der Mehrwertsteuernummer, des Steuersitzes“ ersetzt.
(7) Im deutschen Wortlaut von Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung, wird das Wort „Fremdenverkehrsorganisation“ durch das Wort „Tourismusorganisation“ ersetzt.
(8) Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Unabhängig von Artikel 348 des Strafgesetzbuches unterliegt die widerrechtliche Ausübung des Skilehrerberufs einer Verwaltungsstrafe von 516,00 Euro bis 2.582,00 Euro.“