(1) Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Eingriffe in Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) auf Flächen, die zur Gänze in den Skizonen liegen. Ergänzende Eingriffe in Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) auf Flächen, die teilweise außerhalb der Skizonen liegen, jedoch mit diesen unmittelbar oder funktional zusammenhängen. Ergänzende Eingriffe können auch in der Verbindung von Skizonen oder in der Errichtung von Zubringeranlagen bestehen. Ergänzende Eingriffe sind Akte der Durchführungsplanung auf öffentliche oder private Initiative. Die Bewertung der Übereinstimmung der ergänzenden Eingriffe mit den Grundsätzen der sozialen, wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung nimmt eine Kommission vor, die aus drei auch verwaltungsexternen Fachpersonen auf dem Gebiet der Sozioökonomie und der Mobilität besteht. Eingriffe außerhalb von Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) auf Flächen, die zur Gänze außerhalb von Skizonen liegen. Eingriffe außerhalb von Skizonen sind nicht zulässig.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für jedes der Jahre 2018, 2019 und 2020 auf 6.050,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.