(1) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „und Wohnmobilstellplätze“ durch die Wörter „, Wohnmobilstellplätze und Streuhotels“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„9. Streuhotels sind öffentliche Beherbergungsbetriebe unter einheitlicher Führung, deren Zimmer oder Wohneinheiten sich verstreut in verschiedenen Gebäuden eines historischen Ortskerns befinden und organisatorisch mit einem Hauptgebäude verbunden sind. Die Entfernung zum Hauptgebäude darf nicht mehr als 300 Meter betragen. Die Zimmer oder Wohneinheiten werden in bestehender Bausubstanz und ohne Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung, auch von verschiedenen Eigentümern, zur Verfügung gestellt. Streuhotels müssen über mindestens sieben Zimmer oder Wohneinheiten in mindestens drei verschiedenen Gebäuden oder Gebäudeteilen verfügen. Zusätzlich zur Unterkunft muss ein Frühstück angeboten werden, welches direkt im Zimmer, in der Wohneinheit oder in einem geeigneten Raum im Hauptgebäude verabreicht wird. Außerdem können weitere Mahlzeiten direkt oder über Vereinbarungen mit anderen gastgewerblichen Betrieben angeboten werden.“
(3) Im Vorspann von Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „und die Wohnmobilstellplätze“ durch die Wörter „, die Wohnmobilstellplätze und die Streuhotels“ ersetzt.
(4) In Artikel 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, werden die Wörter „an Minderjährige unter sechzehn Jahren“ durch die Wörter „an Minderjährige unter achtzehn Jahren“ ersetzt.
(5) Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:
„i) die Betriebsbenennung oder das Einstufungskennzeichen überhaupt nicht oder mit falschen Angaben anbringt oder den Betrieb mit einer unkorrekten Einstufung bewirbt,“.