(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1/bis
1. Unter Beachtung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, ergreift die Landesabteilung für Denkmalpflege die erforderlichen Maßnahmen für die Planung und Durchführung von Forschungen und Studien zu architektonischen, künstlerischen und archäologischen Kulturgütern, mit dem Ziel der Aufwertung des gemeinsamen Kulturerbes.
2. Die Abteilung trägt die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft und Fahrt der Teilnehmer an diesen Forschungen und Studien sowie der Ausgaben für entsprechende Veranstaltungen dienen.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für jedes der Jahre 2018, 2019 und 2020 auf 11.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung gemäß Landesgesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung.