(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees - inklusive zeitweiliger Zweckgemeinschaften - wirtschaftliche Vergünstigungen für die Förderung der Zweisprachigkeit zu gewähren. Die Finanzierungsempfänger müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit durchführen und dürfen keine Gewinnabsicht haben. Die Finanzierungen laut diesem Artikel werden in den von Artikel 2 Absätze 2 Buchstaben a) und c), 3, 4 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen und gemäß den von der Landesregierung erlassenen Anwendungsrichtlinien gewährt.“
(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Für die Finanzierung von Investitionen für Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit gelten die Modalitäten laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.“
(3) In Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, werden die Wörter „, Beihilfen und Prämien“ gestrichen.
(4) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Ausgaben für die direkte Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Vorhaben gelten die Bestimmungen laut Artikel 14 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.“
(5) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Vorschüsse)
1. Die im Sinne dieses Gesetzes gewährten Finanzierungen können nach den Modalitäten laut Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, bevorschusst werden.“