(1) Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„5. Die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.“
(2) Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees - inklusive zeitweiliger Zweckgemeinschaften - wirtschaftliche Vergünstigungen für die Förderung der Fremdsprachkenntnisse zu gewähren. Die Finanzierungsempfänger müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Fremdsprachkenntnisse durchführen und dürfen keine Gewinnabsicht haben. Die Finanzierungen laut diesem Artikel werden in den von Artikel 2 Absätze 2 Buchstaben a) und c), 3, 4 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen und gemäß den von der Landesregierung erlassenen Anwendungsrichtlinien gewährt.“
(3) Nach Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 8 und 9 hinzugefügt:
„8. Für die Finanzierung von Investitionen für Maßnahmen zur Förderung der Fremdsprachkenntnisse gelten die Modalitäten laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.
9. Die im Sinne dieses Gesetzes gewährten Finanzierungen können nach den Modalitäten laut Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, bevorschusst werden.“