(1) Bei allen Maßnahmen, für die eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) vorgeschrieben ist, müssen die Bestimmungen anderer Sachbereiche beachtet werden, die sich auf die Regelung der Tätigkeit zur Gebietsumwandlung auswirken, einschließlich jener, die das Einholen von Stellungnahmen, Zustimmungsakten, Unbedenklichkeitserklärungen und beliebig benannten Bewilligungen vorsehen; außerdem müssen allfällige gesetzlich vorgesehene Steuer- und Gebührenpflichten erfüllt werden, inbegriffen die Handlungen zur Änderung der Katastereintragung.
(2) Die Baubeginnmitteilung wird von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin beeidigt, welcher/welche unter eigener Verantwortung bestätigt, dass die Bauarbeiten den genehmigten Planungsinstrumenten und der geltenden Bauordnung entsprechen und mit den Rechtsvorschriften vereinbar sind und dass keine tragenden Teile des Gebäudes betroffen sind; die Mitteilung beinhaltet außerdem die Kenndaten des Unternehmens, dem die Durchführung der Arbeiten anvertraut werden soll.
(3) Müssen für die Maßnahme wie immer benannte Zustimmungsakte oder Stellungnahmen anderer Ämter und Verwaltungen eingeholt werden, geht die Gemeinde, sobald sie die Mitteilung erhält, im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vor und teilt dies unverzüglich dem Interessenten/der Interessentin mit. Die Maßnahme darf erst dann durchgeführt werden, wenn alle Akte ausgestellt sind, worüber die Gemeinde den Interessenten/die Interessentin informiert.
(4) Der Bauleiter/Die Bauleiterin, falls vorgesehen, oder der Interessent/die Interessentin selbst bescheinigt die Maßnahmen laut diesem Artikel zum Zwecke der Mitteilung der durchgeführten Arbeiten an Dritte.
(5) Werden bei Maßnahmen, für die eine BBM vorgeschrieben ist, der Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten auch die zur Katasteränderung erforderlichen Unterlagen beigefügt, werden diese von der Gemeinde umgehend den zuständigen Ämtern übermittelt.