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Landesgesetzgebung
Raum und Landschaft
L
Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9
V. TITEL
EINGRIFFSGENEHMIGUNGEN
I. KAPITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 62 (Definition der Baumaßnahmen)
d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9
1)
2)
Raum und Landschaft
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr.
2
8.
2)
Zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes
siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.
Art. 62 (Definition der Baumaßnahmen)
(
1
)
Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:
„ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen“ alle Baumaßnahmen zum Instandsetzen, Erneuern und Austausch der Gebäudeoberflächen sowie Arbeiten, die notwendig sind, um die vorhandenen technischen Anlagen zu ergänzen oder funktionsfähig zu erhalten,
„außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen“ alle Bauarbeiten und Änderungen, die notwendig sind, um Gebäudeteile - auch tragende Teile - zu erneuern oder auszutauschen oder um Hygiene-, Sanitär- oder technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen, durch die aber die gesamte Baumasse der Gebäude und die Nutzung der einzelnen Gebäude nicht geändert werden. Unter die außerordentliche Instandhaltung fällt auch die mit Bauarbeiten verbundene Aufteilung oder Zusammenlegung von Liegenschaftseinheiten, auch wenn sich dadurch die Fläche der einzelnen Liegenschaftseinheiten und das städtebauliche Gewicht ändern, jedoch nur, wenn die gesamte Baumasse der Gebäude nicht geändert und die ursprüngliche Zweckbestimmung beibehalten wird,
„Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen“ die Baumaßnahmen zur Erhaltung des Bauwerks und zur Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit mit aufeinander abgestimmten Bauarbeiten, die unter Berücksichtigung seiner Charakteristik, Ästhetik und Struktur auch Nutzungsänderungen ermöglichen, sofern diese mit den genannten Eigenschaften vereinbar sind und jenen Zweckbestimmungen entsprechen, die von der Gemeindeplanung vorgegeben sind. Diese Maßnahmen umfassen die Konsolidierung, die Wiederherstellung und die Erneuerung der Hauptelemente des Bauwerks, den Einbau von Nebenelementen und Anlagen, die zur Verwendung notwendig sind, und das Entfernen von Elementen, die nicht zum Bauwerk passen,
„Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung“ alle Maßnahmen zur Umwandlung der Bauwerke mit aufeinander abgestimmten Bauarbeiten, durch die das Gebäude in seiner äußeren Form, hinsichtlich der Fläche oder des Ausmaßes oder in seiner Art vollständig oder teilweise verändert wird. Diese Maßnahmen umfassen die Wiederherstellung oder den Austausch einiger Hauptelemente des Gebäudes, deren Beseitigung und die Änderung und den Neueinbau von Elementen und Anlagen. Unter die Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung fallen auch der Abbruch und der Wiederaufbau mit derselben Baumasse, außer es handelt sich nur um Neuerungen zur Anpassung an die Rechtsvorschriften über erdbebensicheres Bauen oder zur Wiederherstellung von eventuell zusammengefallenen oder abgebrochenen Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Wiederaufbau, sofern der ursprüngliche Baubestand noch ermittelt werden kann. Handelt es sich jedoch um denkmalgeschützte Liegenschaften, gelten die Abbruch- und Wiederaufbauarbeiten und die Maßnahmen zur Wiederherstellung zusammengefallener oder abgebrochener Gebäude nur dann als Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, wenn die äußere Form des Gebäudes beibehalten wird,
„Neubaumaßnahmen” alle Maßnahmen zur baulichen und raumordnerischen Umwandlung des Gebiets, die nicht unter die Kategorien laut den vorhergehenden Buchstaben fallen. Auf jeden Fall umfassen sie:
die Errichtung von neuen ober- oder unterirdischen Bauten oder die Erweiterung der bestehenden Bauten außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz, wobei für die Maßnahmen an Zubehörbauten Ziffer 6) zu beachten ist,
die Maßnahmen zur primären und sekundären Erschließung, die von anderen Bauträgern als der Gemeinde durchgeführt werden,
die Errichtung von Infrastrukturen und Anlagen, auch für öffentliche Einrichtungen, mit dauerhafter Umwandlung des unbebauten Bodens,
die Installation von Türmen und Ständern für Funk- und Umsetzeranlagen für Telekommunikationsdienste,
die Unterbringung von Leichtkonstruktionen, auch Fertigbauten, und beliebigen Objekten wie Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen oder Booten, die als Wohnung, Arbeitsplatz, Lager, Magazin oder Ähnliches verwendet werden, mit Ausnahme jener, die nur für den kurzfristigen Bedarf verwendet werden oder die zu Beherbergungsanlagen im Freien gehören, welche als Rastplatz oder für längere Touristenaufenthalte dienen und nach den einschlägigen Raumordnungs- und Bauvorschriften und, falls vorgeschrieben, auch Landschaftsschutzbestimmungen bewilligt wurden,
Maßnahmen am Zubehör, die nach den technischen Bestimmungen der Raumplanungsinstrumente auf Grund der Flächenwidmung und der ökologischen oder landschaftlichen Bedeutung der Flächen als Neubaumaßnahmen einzustufen sind oder mit denen eine Baumasse von mehr als 20 Prozent in Bezug auf die Baumasse des Hauptgebäudes verbaut wird,
133)
die Errichtung von Waren- oder Materiallagern oder von Anlagen für Gewerbetätigkeiten im Freien, durch die Arbeiten notwendig sind, mit denen der unbebaute Boden dauerhaft umgewandelt wird,
„Maßnahmen zur städtebaulichen Umgestaltung“ alle Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das bestehende städtebauliche Gefüge mit aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen durch ein anderes zu ersetzen, auch durch Änderung der Baulosanordnung, der Häuserblöcke und des Verkehrsnetzes.
133)
Die Ziffer 6) des Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 1 des
L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17
.
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I Alpinistik
II Arbeit
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V Berufsbildung
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VII Energie
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IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
A Finanzierung öffentlicher Bauten
B Enteignung für gemeinnützige Zwecke
C Verfahrensbestimmungen
a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
Allgemeine Bestimmungen
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Art. 116 (Umfang der Abnahme)
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Art. 118 (Protokoll über die Abnahmebesichtigung)
Art. 119 (Abnahmebericht)
Art. 120 (Nichtübereinstimmung zwischen Abrechnung und Bauausführung)
Art. 121 (Fehler und Mängel bei der Bauausführung)
Art. 122 (Ausgeführte Mehrleistungen über die autorisierten und genehmigten Bauarbeiten hinaus)
Art. 123 (Abnahmebescheinigung)
Art. 124 (Feststellungsprotokolle zum Zwecke der vorgezogenen Übernahme)
Art. 125 (Verpflichtung, bestimmte Ergebnisse zu erzielen)
Art. 126 (Nicht abnahmefähige Bauarbeiten)
Art. 127 (Unterzeichnung der Abnahmebescheinigung durch den Auftragnehmer Vorbehalte)
Art. 128 (Pflichten des Abnahmeprüfers Weitere Verwaltungsmaßnahmen)
Art. 129 (Freigabe der Kaution)
Art. 130 (Abnahmekommissionen)
Art. 131 (Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten)
Art. 132 (Genehmigung der Abnahmeunterlagen)
Art. 133 (Zugang zu den Unterlagen)
Gütliche Streitbeilegung und Schiedsverfahren
Schluss- und Übergangsbestimmungen
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11
f) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
h) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16
j) Landesgesetz vom 27. Januar 2017, Nr. 1
k) Landesgesetz vom 9. Juli 2019, Nr. 3
l) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
m) Landesgesetz vom 16. Juni 2023, Nr. 11
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
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E
F
G
H
I
J
K
L
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 12
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2015, Nr. 28
d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
LANDSCHAFT
RAUMORDNUNG
PLANUNGSINSTRUMENTE
EINGRIFFSGENEHMIGUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 62 (Definition der Baumaßnahmen)
Art. 63 (Organisation der Verwaltungsverfahren
und Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten)
Art. 64 (Vorabberatung und Vorabbescheinigung über das Bestehen von Bindungen und deren Art)
LANDSCHAFTSRECHTLICHE GENEHMIGUNG
GENEHMIGUNGEN FÜR BAUMAẞNAHMEN
KONTROLLEN
AUFSICHT, HAFTUNG UND SANKTIONEN
VERWALTUNGSREKURSE
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Tätigkeiten und Maßnahmen, für die keine landschaftsrechtliche Genehmigung vorgeschrieben ist
Tätigkeiten und Maßnahmen, für die eine landschaftsrechtliche Genehmigung des Landes vorgeschrieben ist
Freie Baumaßnahmen
Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung vorgeschrieben ist
Maßnahmen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 30
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 31
g) Landesgesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 17
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 36
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 2020, Nr. 8
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17
k) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24
l) Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 15
m) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2021, Nr. 7
n) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 2021, Nr. 8
o) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2021, Nr. 27
p) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25
q) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2023, Nr. 6
r) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2023, Nr. 9
s) Landesgesetz vom 1. Juni 2023, Nr. 9
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