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d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 62 (Definition der Baumaßnahmen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. „ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen“ alle Baumaßnahmen zum Instandsetzen, Erneuern und Austausch der Gebäudeoberflächen sowie Arbeiten, die notwendig sind, um die vorhandenen technischen Anlagen zu ergänzen oder funktionsfähig zu erhalten,
  2. „außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen“ alle Bauarbeiten und Änderungen, die notwendig sind, um Gebäudeteile - auch tragende Teile - zu erneuern oder auszutauschen oder um Hygiene-, Sanitär- oder technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen, durch die aber die gesamte Baumasse der Gebäude und die Nutzung der einzelnen Gebäude nicht geändert werden. Unter die außerordentliche Instandhaltung fällt auch die mit Bauarbeiten verbundene Aufteilung oder Zusammenlegung von Liegenschaftseinheiten, auch wenn sich dadurch die Fläche der einzelnen Liegenschaftseinheiten und das städtebauliche Gewicht ändern, jedoch nur, wenn die gesamte Baumasse der Gebäude nicht geändert und die ursprüngliche Zweckbestimmung beibehalten wird,
  3. „Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen“ die Baumaßnahmen zur Erhaltung des Bauwerks und zur Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit mit aufeinander abgestimmten Bauarbeiten, die unter Berücksichtigung seiner Charakteristik, Ästhetik und Struktur auch Nutzungsänderungen ermöglichen, sofern diese mit den genannten Eigenschaften vereinbar sind und jenen Zweckbestimmungen entsprechen, die von der Gemeindeplanung vorgegeben sind. Diese Maßnahmen umfassen die Konsolidierung, die Wiederherstellung und die Erneuerung der Hauptelemente des Bauwerks, den Einbau von Nebenelementen und Anlagen, die zur Verwendung notwendig sind, und das Entfernen von Elementen, die nicht zum Bauwerk passen,
  4. „Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung“ alle Maßnahmen zur Umwandlung der Bauwerke mit aufeinander abgestimmten Bauarbeiten, durch die das Gebäude in seiner äußeren Form, hinsichtlich der Fläche oder des Ausmaßes oder in seiner Art vollständig oder teilweise verändert wird. Diese Maßnahmen umfassen die Wiederherstellung oder den Austausch einiger Hauptelemente des Gebäudes, deren Beseitigung und die Änderung und den Neueinbau von Elementen und Anlagen. Unter die Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung fallen auch der Abbruch und der Wiederaufbau mit derselben Baumasse, außer es handelt sich nur um Neuerungen zur Anpassung an die Rechtsvorschriften über erdbebensicheres Bauen oder zur Wiederherstellung von eventuell zusammengefallenen oder abgebrochenen Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Wiederaufbau, sofern der ursprüngliche Baubestand noch ermittelt werden kann. Handelt es sich jedoch um denkmalgeschützte Liegenschaften, gelten die Abbruch- und Wiederaufbauarbeiten und die Maßnahmen zur Wiederherstellung zusammengefallener oder abgebrochener Gebäude nur dann als Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, wenn die äußere Form des Gebäudes beibehalten wird,
  5. „Neubaumaßnahmen” alle Maßnahmen zur baulichen und raumordnerischen Umwandlung des Gebiets, die nicht unter die Kategorien laut den vorhergehenden Buchstaben fallen. Auf jeden Fall umfassen sie:
    1. die Errichtung von neuen ober- oder unterirdischen Bauten oder die Erweiterung der bestehenden Bauten außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz, wobei für die Maßnahmen an Zubehörbauten Ziffer 6) zu beachten ist,
    2. die Maßnahmen zur primären und sekundären Erschließung, die von anderen Bauträgern als der Gemeinde durchgeführt werden,
    3. die Errichtung von Infrastrukturen und Anlagen, auch für öffentliche Einrichtungen, mit dauerhafter Umwandlung des unbebauten Bodens,
    4. die Installation von Türmen und Ständern für Funk- und Umsetzeranlagen für Telekommunikationsdienste,
    5. die Unterbringung von Leichtkonstruktionen, auch Fertigbauten, und beliebigen Objekten wie Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen oder Booten, die als Wohnung, Arbeitsplatz, Lager, Magazin oder Ähnliches verwendet werden, mit Ausnahme jener, die nur für den kurzfristigen Bedarf verwendet werden oder die zu Beherbergungsanlagen im Freien gehören, welche als Rastplatz oder für längere Touristenaufenthalte dienen und nach den einschlägigen Raumordnungs- und Bauvorschriften und, falls vorgeschrieben, auch Landschaftsschutzbestimmungen bewilligt wurden,
    6. Maßnahmen am Zubehör, die nach den technischen Bestimmungen der Raumplanungsinstrumente auf Grund der Flächenwidmung und der ökologischen oder landschaftlichen Bedeutung der Flächen als Neubaumaßnahmen einzustufen sind oder mit denen eine Baumasse von mehr als 20 Prozent in Bezug auf die Baumasse des Hauptgebäudes verbaut wird, 133)
    7. die Errichtung von Waren- oder Materiallagern oder von Anlagen für Gewerbetätigkeiten im Freien, durch die Arbeiten notwendig sind, mit denen der unbebaute Boden dauerhaft umgewandelt wird,
  6. „Maßnahmen zur städtebaulichen Umgestaltung“ alle Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das bestehende städtebauliche Gefüge mit aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen durch ein anderes zu ersetzen, auch durch Änderung der Baulosanordnung, der Häuserblöcke und des Verkehrsnetzes.
133)
Die Ziffer 6) des Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
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